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Prüfungen von Arbeitsmitteln

Gefährdungen

Allgemeines

Anforderungen

Bediener

Zur Prüfung befähigte Person

Prüfsachverständige

Prüfumfang

Bediener

Zur Prüfung befähigte Person

Prüfsachverständiger

Prüfgegenstände Prüfende Person vor erster Inbetriebnahme, bei Änderungen Prüfende Person für die jährliche Prüfung
Anschlagmittel Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person
Erdbaumaschinen Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person
Rammen, Bohrgeräte Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person
Tief- und Straßenbaumaschinen Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person
Turmdrehkrane Prüfsachverständiger Zur Prüfung befähigte Person, alle 4 Jahre Prüfsachverständiger anschließend im 14. und 16. Betriebsjahr, dann jährlich.
LKW-Ladekrane Nicht erforderlich Zur Prüfung befähigte Person, LKW Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge alle 4 Jahre, Prüfsachverständiger anschließend ab 13. Betriebsjahr jährlich
Gabelstapler Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person
Hebebühnen Prüfsachverständiger Zur Prüfung befähigte Person
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Elektrofachkraft Elektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen
Bauaufzüge Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person
Schwimmende Geräte Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person
Kreissägen (Holzbearbeitung) Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person
Handmaschinen Zur Prüfung befähigte Person Elektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen
Flüssiggasanlagen auf Maschinen und Geräten des Bauwesens Nicht erforderlich Zur Prüfung befähigte Person

Prüffristen

Prüfplakette

Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln“
TRBS 1203 Befähigte Personen
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Information 203-071 Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für die Prüfer

07/2021