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Verkehrswege auf Baustellen




Gefährdungen

Schutzmaßnahmen

Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Baugeräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen




Treppen
Ab 1,00 m Höhe Seitenschutz anbringen, z. B. wieder verwendbare System-Geländerkonstruktionen Bilderläuterungen.

Laufstege
Mindestbreite: 0,50 m
Bei einer Neigung über 1:5 (ca. 11°): Trittleisten aufbringen.
Bei einer Neigung über 1:1,75 (ca. 30°): Trittstufen aufbringen.
Seitenschutz (Geländerholm in 1 m Höhe, Zwischenholm und Bordbrett) beiderseits ab 1,00 m Höhe über dem Boden, bei jeder Höhe an Verkehrswegen über Wasserläufen anbringen.

Zusätzliche Hinweise

Sicherung gegenüber dem öffentlichen Verkehr




Verkehrswege zu hoch oder tiefer gelegenen Arbeitsplätzen




Tabelle: Lichte Höhen und dazugehörige Zeichen nach 265 StVO

Weitere Informationen:
Arbeitsstättenverordnung
Betriebssicherheitsverordnung
Straßenverkehrsordnung (StVO)
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen
TRBS 2121-2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern
DGUV Regel 101-002 "Treppen bei Bauarbeiten“

07/2021