![XXX](1.jpg)
Gefährdungen
- In nicht gesicherte Arbeitsgruben können Personen hineinstürzen.
- Durch brennbare, gesundheitsschädliche
Gefahrstoffe kann es
zu Schädigungen der Haut und
der Atemwege kommen.
Schutzmaßnahmen
- Reinigungsarbeiten nicht mit
brennbaren oder gesundheitsschädlichen
Flüssigkeiten ausführen,
sondern wasserlösliche
Waschmittel, z. B. flüssige Seife,
verwenden.
- Brennbare Flüssigkeiten, z. B.
Kraftstoffe, in bruchfesten, verschließbaren
und gekennzeichneten
Behältern sammeln.
- Ausgelaufene oder verschüttete
Flüssigkeiten sofort entfernen
und sachgerecht entsorgen.
- Benutzte Putzlappen und -wolle in dicht schließenden,
nicht brennbaren Behältern
sammeln (Gefahr der Selbstentzündung).
- Hautschutz beachten. Vor der
Arbeit und nach den Pausen
gezielter Hautschutz, nach der
Arbeit und vor den Pausen richtige Hautreinigung und am
Arbeitsende Hautpflegemittel
verwenden.
- Abgase ins Freie ableiten oder
absaugen.
![ausgelaufene Flüssigkeit](2.jpg)
Werkstatträume
- Fußböden müssen eben und
rutschhemmend sein. Benzin,
Diesel und Öl dürfen nicht in Böden
eindringen.
- Notausgänge kennzeichnen
und freihalten.
Arbeitsgruben
- Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
müssen über mindestens
2 Treppen betreten werden
können.
- Zugänge nicht verstellen.
- Öffnungen deutlich kennzeichnen, z. B. schwarz-gelber
Warnanstrich
.
- Beim Auftreten gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe technische Lüftungsmaßnahmen vorsehen, die einen mindestens 6-fachen Luftwechsel/Stunde, bezogen auf den Rauminhalt der Arbeitsgrube, sicherstellen.
- Unbenutzte Gruben
abdecken, umwehren oder
absperren.
Hebebühnen
- Hebebühne nicht überlasten.
- Bediener müssen in der bestimmungsgemäßen Benutzung unterwiesen und beauftragt sein.
- Sicherheitsabstand von mindestens
50 cm zur Vermeidung
von Quetschgefahren einhalten.
- Fahrzeuge mittig und gleichmäßig
beladen auf die Hebebühne auffahren.
- Hebebühnen gegen unbefugte
Benutzung sichern, z. B. durch
abschließbaren Hauptschalter.
Sichern von Fahrzeugen
- Abgestellte Fahrzeuge gegen
Wegrollen sichern, z. B. durch
Feststellbremse, Unterlegkeile
.
- Kraftbetätigte Fahrzeugteile
(z. B. Ladeschaufeln, gekippte
Führerhäuser, Pritschen) gegen
unbeabsichtigte Bewegungen
oder Absinken formschlüssig
sichern
.
- An und unter angehobenen
Fahrzeugen nur arbeiten, wenn
diese gegen Abrollen oder Umkippen
durch Unterstellböcke
gesichert sind.
- Wagenheber bestimmungsgemäß verwenden, z. B. zum Radwechsel.
- Unterstellböcke entsprechend der zulässigen Belastung auswählen (Kennzeichnung muss am Unterstellbock vorhanden sein).
![formschlüssige Sicherung](4.jpg)
![Unterstellbock](5.jpg)
![Unterlegkeil](3.jpg)
Zusätzliche Hinweise
Arbeiten im öffentlichen
Verkehr
- Bei Instandsetzungsarbeiten
Schutzmaßnahmen gegen Gefahren
durch vorbeifließenden
Verkehr treffen
:
- Warn- bzw. Sicherungsposten einsetzen,
- Warnkleidung (mindestens Warnweste nach DIN EN ISO 20471:2013-09) tragen,
- Arbeitsbereich durch Warndreieck bzw. Warnleuchte kennzeichnen bzw. absperren.
![Warnschild](6.jpg)
Umgang mit Batterien
- Beim Befüllen der Batterien
Fülleinrichtungen benutzen.
- Laden der Batterien nur in
besonderen Räumen.
- Batterieladeräume müssen trocken, kühl, belüftet und gekennzeichnet sein.
- Künstliche Belüftungsanlagen
sind vor Beginn des Ladevorgangs
einzuschalten und
müssen mindestens 1 Stunde
länger als der Ladevorgang
eingeschaltet bleiben.
- Funken reißende Einrichtungen
(z. B. Schalter, Steckdosen,
elektrische Betriebsmittel) müssen
mind. 1 m von den zu ladenden
Batteriezellen entfernt sein.
- Entzündbare Stoffe von Ladestellen fernhalten.
- Batterien nicht unter Stromfluss
abklemmen.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen festlegen und einhalten,
z. B.:
- arbeitstäglich mit Funktionsproben,
- mind. 1 x jährlich durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundiger).
- Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen im Prüfbuch dokumentieren.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
veranlassen (Pflichtvorsorge)
oder anbieten (Angebotsvorsorge).
Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
07/2021