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Fahrbare Arbeitsbühnen

Ein fahrbares Arbeitsgerüst

Gefährdungen

  • Fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage, unvollständiger Aufbau oder nicht sachgerechte Benutzung, z. B. beim Verfahren, können zu Absturzunfällen führen.

Schutzmaßnahmen

  • Fahrbare Arbeitsbühnen dienen als Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen in und außerhalb von Gebäuden. Die Belaghöhe richtet sich nach der Aufbau und Verwendungsanleitung des Herstellers und darf
    • in Gebäuden maximal 12,00 m
      und
    • außerhalb von Gebäuden maximal 8,00 m betragen.
  • Aufbauvarianten mit technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind zu bevorzugen. Hierzu gehören der vorlaufende systemintegrierte Seitenschutz oder alternativ Montagesicherungsgeländer (MSG). Bei den Aufbauvarianten mit technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz ist der Seitenschutz schon vorhanden, bevor die Erstellerin oder der Ersteller die nächste Belagebene betritt.
  • Beachte, dass bei der Verwendung ab 1,0 m Absturzhöhe eine Gefährdung durch Absturz vorliegt.
  • Aus Gerüstbauteilen errichtete fahrbare Gerüste sind keine fahrbaren Arbeitsbühnen und müssen auf ihre Brauchbarkeit geprüft und nachgewiesen werden.
  • Fahrbare Arbeitsbühne

    Aufbau

    • Fahrbare Arbeitsbühnen nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers errichten:
      • Nur Bauteile eines Herstellers verwenden.
      • Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche bzw. Balastierung entsprechend Standhöhe nach Aufbau- und Verwendungsanleitung montieren.
    • Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf-, ab- oder umgebaut werden.
    • Die Beschäftigten müssen fachlich geeignet und anhand der Betriebsanweisung sowie der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers speziell für diese Arbeiten unterwiesen sein.
    • Es müssen konstruktiv festgelegte Innenaufstiege vorhanden sein Nummer 3. Diese sollten Vorzugsweise als Treppen ausgebildet werden. Treppen sind gegenüber Leitern zu bevorzugen.
    • Überbrückungen zwischen fahrbaren Arbeitsbühnen untereinander oder Gebäuden/Bauteilen sind in der Regel unzulässig, es sei denn, der Hersteller weißt in seiner Aufbau- und Verwendungsanleitung ausdrücklich auf diese Art der Verwendung hin.
    • Das Anbringen von Hebezeugen ist verboten. Ausnahme: Die Aufbau- und Verwendungsanleitung lässt dieses ausdrücklich zu.
    • An fahrbaren Arbeitsbühnen muss an der jeweiligen Arbeitsebene ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein Nummer 2.
    • Ballast ist nach den Angaben aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung sicher anzubringen. Hierfür sind feste Baustoffe, z. B. Stahl oder Beton, jedoch keine flüssigen oder körnigen Baustoffe zu verwenden.

    Verwendung

    • Zulässige Belastung beachten.
    • Fahrbare Arbeitsbühnen nicht als Fanggerüste einsetzen.
    • Fahrbare Arbeitsbühnen nur langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund verfahren.
    • Fahrrollen müssen vor jeder Benutzung immer durch Bremshebel festgesetzt werden Nummer 3.
    • Jeglichen Anprall vermeiden.
    • Nur in Längsrichtung oder übereck verfahren.
    • Vor dem Verfahren lose Teile gegen Herabfallen sichern.
    • Nicht auf Belagflächen abspringen.
    • Aufenthalt von Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen während des Verfahrens ist nicht zulässig.
    • Bei aufkommendem Sturm und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnen gegen Umsturz sichern.

    Prüfungen

    • Fahrbare Arbeitsbühnen sind nach der Montage und vor der Verwendung von einer "zur Prüfung befähigten Person" zu prüfen.
    • Vor Arbeitsaufnahme Inaugenscheinnahme durch eine "fachkundige Person", insbesondere Seitenschutz und Ballastierung.
    Weitere Informationen:
    Betriebssicherheitsverordnung
    DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
    DIN EN 1004

    07/2021