Gefährdungen
- Fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage, unvollständiger
Aufbau oder nicht
sachgerechte Benutzung, z. B.
durch nicht bestimmungsgemäße Anwendung der Persönlichen
Schutzausrüstung gegen
Absturz (PSAgA) können zu
Absturzunfällen führen.
- Herabfallende Gegenstände,
klimatische Einflüsse (Wind,
Blitz) können zu Verletzungen
führen.
Schutzmaßnahmen
Konsolgerüste
- Die Verwendung von Schornsteinkonsolgerüsten ist in der
Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Es ist schriftlich zu
dokumentieren, warum andere
sicherere Arbeitsmittel nicht angewendet
werden können. Das
Konsolgerüst bietet lediglich
eine personenbezogene Schutzmaßnahme
gegen Absturz, da
dieses immer mit PSAgA zu verwenden ist. Demzufolge ist ein Konsolgerüst
nachrangig zu Arbeitsmitteln mit
technischen Schutzmaßnahmen
gegen Absturz auszuwählen, z. B.
Standgerüst, selbstkletternde
Gerüstsysteme oder Mastkletterbühne.
- Vom Unternehmer ist eine
Betriebsanweisung zu erstellen,
anhand derer die Beschäftigten
zu unterweisen sind.
- Für Konsolen muss in jedem
Fall ein Nachweis der Brauchbarkeit
vorliegen. Der Brauchbarkeitsnachweis
kann durch eine
statische Berechnung, durch
Typenprüfung oder durch Bauartprüfung
erbracht werden .
- Konsolgerüste nicht als Fanggerüste
einsetzen.
- Gerüstbohlen (Abmessung
≥ 20 x 3 cm) durch Anbinden
gegen Abheben und Herabfallen
sichern .
- Drahtseile können gemäß
Tabelle 1 verwendet werden.
- Jede Seillage mit Holzkeilen
spannen .
- Bei Konsolgerüsten ist ein
Stahlseil mit Durchmesser 6 mm
als Begrenzung erforderlich .
Dieses Begrenzungsseil stellt
keine Absturzsicherung dar.
- Auf-, Um- und Abbau nur von
fachlich geeigneten Beschäftigten
unter Aufsicht einer fachkundigen Person.
- Beim Auf-, Um- und Abbau
sowie bei der Benutzung des
Konsolgerüstes ist PSAgA zu
verwenden.
- Der Unternehmer hat vor der
Benutzung von PSAgA ein
Rettungskonzept zu erstellen.
- Der Unternehmer oder der
fachlich geeignete Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen
festzulegen
und dafür zu sorgen, dass die
PSAgA benutzt wird.
- Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen mit höchstens
1,5 kN/m2 belastet werden. Die
auf eine Konsole entfallende
Last darf 2,0 kN nicht überschreiten
(Tabelle 2).
- Die Drahtseile sind an jeder
Verbindungsstelle bei Seildurchmessern
10 mm und 12 mm mit
mindestens fünf, sonst mit
sechs Drahtseilklemmen nach
DIN EN 13411-5 oder gleichwertigen Verbindungsmitteln (statischer Nachweis erforderlich)
zu verbinden und mit Holzkeilen
so zu spannen, dass sie gegen
Abrutschen gesichert sind.
Für eckige Schornsteine gelten
besondere Bestimmungen.
Trägergerüste
- Nur Gerüstträger verwenden,
die bauaufsichtlich zugelassen
oder im Einzelfall statisch nachgewiesen
sind.
- Trägergerüste vollflächig mit Gerüstbohlen auslegen.
- Förderöffnungen in Trägergerüsten mit Einfahrttrichter versehen und durch Seitenschutz absichern.
- Gerüstbeläge und Gerüstträger
nicht durch Materialanhäufung
überlasten. Mindestbelagstärken einhalten (Tabelle 2).
- Auf-, Um- und Abbau nur von fachlich geeigneten Beschäftigten unter Aufsicht einer fachkundigen Person.
- Auf-, Um- und Abbau von Trägergerüsten nur unter PSAgA ausführen.
Prüfungen
-
Gerüste für den Schornsteinbau
sind vor der erstmaligen Benutzung nach der Montage
durch eine "zur Prüfung befähigte
Person" zu prüfen.
- Arbeitstägliche Inaugenscheinnahme
durch eine "qualifizierte Person", um die sichere
Funktion festzustellen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
veranlassen (Pflichtvorsorge)
oder anbieten (Angebotsvorsorge).
Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
07/2021