Gefährdungen
- Bei fehlenden Sicherungsmaßnahmen
bei der Montage der
Schalung oder bei mangelhaftem Seitenschutz während
der Benutzung kann es zu
Absturzunfällen kommen.
- Herabfallende Teile bei der
Montage können Personen
verletzen.
Allgemein
- Fachkundige Beschäftigte
einsetzen.
- Vom Unternehmer ist eine
Betriebsanweisung zu erstellen,
anhand derer die Beschäftigten
zu unterweisen sind.
Schutzmaßnahmen
- Standsicherheit der Schalungskonstruktion statisch nachweisen.
- Arbeitsbühne mit dicht verlegtem Belag versehen.
- Seitenschutz anbringen an
den Außenseiten von Arbeitsbühnen:
- an den Innenseiten, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung eine Absturzsicherung erforderlich ist,
- an Förderöffnungen,
- an Betoniergerüsten und Flechterbühnen,
- im Bereich von Aussparungen und Wandöffnungen.
- Durchstiege zu Nacharbeitsbühnen
mit selbsttätig schließenden
Klappen gegen unbeabsichtigtes
Hineintreten sichern.
- Arbeitsbühnen nicht durch
Materialanhäufungen überlasten.
Verkehrswege freihalten.
- Arbeits- und Nacharbeitsbühnen
zusätzlich mit Einhausungen
nach DIN EN16508 oder Schutznetzen
zum Schutz gegen Herabfallen
von Baumaterialien und
Werkzeug verkleiden. Planen
wegen der höheren Windlasten
möglichst nicht verwenden.
- Schutznetze mit 2,0 cm
Maschenweite nur als Auflegenetze
verwenden. Unter den
Schutznetzen müssen Auffangnetze mit max. 10 cm Maschenweite
vorhanden sein.
- Schutznetze an der Innenseite
der Arbeitsbühne so dicht wie
möglich an das
Bauwerk heranführen .
- Gefahrbereich am Fuß des
Bauwerks mit Geländer absperren und durch Warnschilder
kennzeichnen. Größe des Gefahrbereiches siehe Tabelle 1.
Beispiel: Bei einer Bauwerkshöhe von 102 m beträgt der erforderl. Radius
h/6 = 17 m. Es ist jedoch der Mindestradius von 20 m einzuhalten.
- Arbeitsplätze im Gefahrbereich
vermeiden. Ist dieses nicht
möglich, ist ein zum Bauwerk
hin geneigtes Schutzdach vorzusehen.
Das Schutzdach muss
die am weitesten auskragende
Bauwerkskante um mindestens
3,00 m überragen .
- Zugänge auf die Schalung
z. B. über Personenaufzüge
ausgestalten.
- Verkehrswege im Gefahrbereich
nur zum Erreichen der
Arbeitsplätze benutzen.
Sie müssen
- mindestens 1,0 m breit,
- mit beidseitigem Seitenschutz abgesperrt ,
- mit einem Schutzdach versehen sein.
- Schutzdächer bei turmartigen
Bauwerken müssen aus kreuzweise
verlegten Bohlen 24 x 4 cm
mit dazwischen liegender 10 cm
dicker Dämmschicht bestehen .
- Bei Verwendung von Planen
als Witterungsschutz: Wassersackbildung
vermeiden und
Schalungskonstruktionen sind
wegen erhöhter Windlasten
statisch nachzuweisen.
- Aufgerichtete Bewehrung gegen
Herabfallen von der Arbeitsbühne
sichern, z. B. durch einen
höher gezogenen Seitenschutz
(ca. 2,50 – 3,50 m über Oberkante Arbeitsbühne) .
- Für ausreichende Beleuchtung auch während der Nachtarbeitszeit sorgen.
- Bei Um- und Abbau zusätzliche Absturzsicherungen vorsehen, bzw. PSA gegen Absturz (PSAgA).
- Der Unternehmer oder ein
fachlich geeigneter Vorgesetzter hat die Anschlageinrichtungen
festzulegen
und dafür zu sorgen, dass die
PSAgA benutzt werden.
- Flucht- und Rettungsplan
sowie, falls vom eingesetzten
System der PSAgA erforderlich,
ein Rettungskonzept erstellen.
07/2021