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Bagger

Gefahrenbereich des Baggers

Gefährdungen

  • Beim Aufenthalt im Gefahrbereich können Personen überfahren und gequetscht werden.
  • Werden Bagger und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht richtig ausgewählt und bestimmungsgemäß eingesetzt, können Beschäftigte verletzt werden.
  • Bei unzureichender Standsicherheit von Baggern besteht Umsturzgefahr.

Allgemeines

  • Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erstmaligen Verwendung von Baggern:
    • zu beauftragen, (Empfehlung schriftlich)
    • ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Baggern zu unterweisen, die Unterweisung ist zu dokumentieren,
    • die für den Einsatz von Baggern erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln.
  • Der Unternehmer hat sich vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen und Warten von Baggern nachweisen zu lassen (ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation).
  • ZUMBau

  • Die Unterweisung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.
  • Beim Arbeiten in der Nähe von Baggern Warnkleidung tragen.
  • Der Maschinenführer muss:
    • mindestens 18 Jahre alt sein,
    • zuverlässig sowie geeignet sein,
    • die Betriebsanleitung kennen und diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungsstelle leicht zugänglich aufbewahren,
    • den Bagger bestimmungsgemäß benutzen und
    • festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen.

Schutzmaßnahmen

  • Bei Betriebsende Bremsen einlegen bzw. Unterlegkeile verwenden und Arbeitseinrichtung auch in Arbeitspausen und vor dem Verlassen absetzen.
  • Personen dürfen sich nicht im Fahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten Nummer 1.
  • Nicht unter die angehobene Arbeitseinrichtung oder die angehobene Last treten.
  • Der Maschinenführer darf mit dem Bagger keine Arbeiten ausführen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten.
    Ausnahmen möglich, wenn:
    • aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und
    • der Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt hat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand der Technik entsprechen.
  • Sichtfeld im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüfen:
    • der Fahrer muss Mitarbeiter in der jeweiligen Arbeitsposition (z. B. in knieender oder gebückter Körperhaltung), welche im Abstand von einem Meter zur Baumaschine arbeiten, erkennen. Ist dies nicht der Fall, müssen für diese Maschinen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Diese Schutzmaßnahmen können sein:
    • technisch: zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht z. B. Kamera-/Monitorsysteme Nummer 2. Monitore oder Spiegel müssen im vorderen Blickfeld des Fahrers (max. 180° Bereich) angebracht sein,
    • Solange technische Maßnahmen noch nicht getroffen werden können sind übergangsweise folgende Maßnahmen geeignet: Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten, Absperrung des Gefahrbereiches.
  • Der Maschinenführer hat bei Gefahr für Personen die Gefahr bringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben.

  • Für Personen im Umfeld des Baggers gilt:
    • festgelegte Maßnahmen beachten,
    • vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen,
    • Arbeitsweise miteinander abstimmen.
  • Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die korrekte Verriegelung vom Fahrer überprüft werden.
  • Bei Baggern ist in der Regel ein normgerechter Umsturzschutz sowie ein Sicherheitsgurt erforderlich. Beim Betrieb ist dieser Gurt anzulegen.
  • Zur Vermeidung von Quetschgefahren Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m Nummer 1 zwischen sich bewegenden Teilen des Baggers und festen Teilen der Umgebung einhalten.
  • Vor Beginn von Aushubarbeiten Art und Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen.
  • Sicherheitsabstand zu Grabenkanten einhalten.
  • Bei geböschten Baugruben und Gräben folgende Sicherheitsabstände einhalten:
    • bis 12,0 t Gesamtgewicht ≥ 1,00 m,
    • über 12,0 t bis 40 t Gesamtgewicht ≥ 2,00 m.
  • Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
  • Alle Mitarbeiter unterweisen, was zu tun ist, falls es zu Kontakt mit elektrischen Leitungen kommt Nummer 3.
  • Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten Arbeitseinrichtungen, z. B. Tieflöffel, gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern.

Zusätzliche Hinweise für Bagger im Hebezeugeinsatz

  • Last nicht über Personen hinwegführen.
  • Angeschlagene Lasten mit Leitseilen/Leitstangen führen.
  • Begleitpersonen zum Führen der Last und Anschläger müssen sich im Sichtbereich des Maschinenführers außerhalb des Fahrweges aufhalten.
  • Hydraulikbagger müssen mit Überlastwarneinrichtung und Leitungsbruchsicherung ausgestattet sein.
  • Die Überlastwarneinrichtung muss im Hebezeugbetrieb eingeschaltet sein.
  • Hydraulikbagger mit einer zulässigen Traglast kleiner 1000 kg bzw. einem Kippmoment kleiner 40000 Nm dürfen im Hebezeugbetrieb auch ohne Überlastwarneinrichtungen und Leitungsbruchsicherungen eingesetzt werden, wenn der Hersteller diesen Einsatz als bestimmungsgemäß erklärt hat.
  • Seilbagger müssen folgende Sicherheitseinrichtungen haben:
    • Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last,
    • Notendhalteinrichtungen für die Aufwärtsbewegung der Hub- und Auslegereinziehwerke,
    • Lastmomentbegrenzer.

Zusätzliche Hinweise für Bagger bei Abbrucharbeiten

  • Fahrerplatz gegen herabfallende Gegenstände sichern, z. B. durch normgerechte Schutzaufbauten (Schutzdach und Frontschutz).
  • Nur Abbruchgeräte mit ausreichender Reichhöhe einsetzen.
  • Tragfähigkeit des Untergrundes feststellen, z. B. bei Arbeiten auf Geschossdecken.
  • Sicherheitsabstände zwischen Geräten und abzubrechenden Bauteilen einhalten.

Prüfungen

  • Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B.
    • durch den Baggerführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen und Bagger auf augenfällige Mängel kontrollieren, festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen,
    • durch eine "zur Prüfung befähigte Person" vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.
  • Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Information 201-029 „Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern“
DGUV Information 203-017 Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen
DIN 4124
DIN EN 474
www.zumbau.org

07/2021