Gefährdungen
- Beim Aufenthalt im Gefahrbereich können Personen überfahren und
gequetscht werden.
- Werden Bagger und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht
richtig ausgewählt und bestimmungsgemäß
eingesetzt,
können Beschäftigte verletzt
werden.
- Bei unzureichender Standsicherheit von Baggern besteht
Umsturzgefahr.
Allgemeines
- Der Unternehmer hat den
Maschinenführer vor der erstmaligen
Verwendung von Baggern:
- zu beauftragen, (Empfehlung schriftlich)
- ihn über Gefährdungen und erforderliche
Schutzmaßnahmen
beim Einsatz von Baggern zu
unterweisen, die Unterweisung
ist zu dokumentieren,
- die für den Einsatz von Baggern
erforderlichen Vorschriften,
Regeln und Informationen
(Betriebsanweisung, Betriebsanleitung
des Herstellers) zur
Verfügung zu stellen und verständlich
zu vermitteln.
- Der Unternehmer hat sich vom
Maschinenführer die Befähigung
zum Führen und Warten von
Baggern nachweisen zu lassen
(ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungsnachweis
ist die ZUMBau Qualifikation).
- Die Unterweisung ist in regelmäßigen
Zeitabständen zu
wiederholen.
- Beim Arbeiten in der Nähe von
Baggern Warnkleidung tragen.
- Der Maschinenführer muss:
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- zuverlässig sowie geeignet sein,
- die Betriebsanleitung kennen
und diese am Fahrerplatz oder
an der Verwendungsstelle
leicht zugänglich aufbewahren,
- den Bagger bestimmungsgemäß benutzen und
- festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden
mitteilen.
Schutzmaßnahmen
- Bei Betriebsende Bremsen
einlegen bzw. Unterlegkeile verwenden
und Arbeitseinrichtung
auch in Arbeitspausen und vor
dem Verlassen absetzen.
- Personen dürfen sich nicht im
Fahr- oder Schwenkbereich
(Gefahrbereich) aufhalten .
- Nicht unter die angehobene
Arbeitseinrichtung oder die
angehobene Last treten.
- Der Maschinenführer darf mit
dem Bagger keine Arbeiten ausführen,
wenn sich Personen im
Gefahrbereich aufhalten.
Ausnahmen möglich, wenn:
- aus betrieblichen Gründen
unvermeidbar und
- der Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung
Maßnahmen festgelegt
hat (Betriebsanweisung).
Diese müssen dem Stand der
Technik entsprechen.
- Sichtfeld im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüfen:
- der Fahrer muss Mitarbeiter in
der jeweiligen Arbeitsposition
(z. B. in knieender oder gebückter
Körperhaltung), welche
im Abstand von einem Meter
zur Baumaschine arbeiten, erkennen.
Ist dies nicht der Fall,
müssen für diese Maschinen
besondere Schutzmaßnahmen
ergriffen werden.
- Diese Schutzmaßnahmen
können sein:
- technisch: zusätzliche Einrichtungen
zur Verbesserung der
Sicht z. B. Kamera-/Monitorsysteme . Monitore oder
Spiegel müssen im vorderen
Blickfeld des Fahrers (max.
180° Bereich) angebracht sein,
- Solange technische Maßnahmen
noch nicht getroffen
werden können sind übergangsweise
folgende Maßnahmen geeignet: Einsatz von
Einweisern oder Sicherungsposten,
Absperrung des
Gefahrbereiches.
- Der Maschinenführer hat bei
Gefahr für Personen die Gefahr
bringende Bewegung zu stoppen
und Warnzeichen zu geben.
- Für Personen im Umfeld des
Baggers gilt:
- festgelegte Maßnahmen beachten,
- vor Betreten des Gefahrbereiches
Kontakt mit Maschinenführer
aufnehmen,
- Arbeitsweise miteinander
abstimmen.
- Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung
muss die korrekte
Verriegelung vom Fahrer überprüft
werden.
- Bei Baggern ist in der Regel ein
normgerechter Umsturzschutz
sowie ein Sicherheitsgurt erforderlich.
Beim Betrieb ist dieser
Gurt anzulegen.
- Zur Vermeidung von Quetschgefahren
Sicherheitsabstand
von mindestens 0,50 m zwischen
sich bewegenden Teilen des
Baggers und festen Teilen der
Umgebung einhalten.
- Vor Beginn von Aushubarbeiten
Art und Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen
feststellen.
- Sicherheitsabstand zu Grabenkanten
einhalten.
- Bei geböschten Baugruben
und Gräben folgende Sicherheitsabstände
einhalten:
- bis 12,0 t Gesamtgewicht ≥ 1,00 m,
- über 12,0 t bis 40 t Gesamtgewicht ≥ 2,00 m.
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
- Alle Mitarbeiter unterweisen,
was zu tun ist, falls es zu Kontakt
mit elektrischen Leitungen
kommt .
- Bei Wartungs-, Umrüst- und
Instandsetzungsarbeiten Arbeitseinrichtungen,
z. B. Tieflöffel,
gegen unbeabsichtigtes
Bewegen sichern.
Zusätzliche Hinweise für Bagger im Hebezeugeinsatz
- Last nicht über Personen hinwegführen.
- Angeschlagene Lasten mit
Leitseilen/Leitstangen führen.
- Begleitpersonen zum Führen
der Last und Anschläger müssen
sich im Sichtbereich des Maschinenführers
außerhalb des Fahrweges
aufhalten.
- Hydraulikbagger müssen mit
Überlastwarneinrichtung und
Leitungsbruchsicherung ausgestattet sein.
- Die Überlastwarneinrichtung
muss im Hebezeugbetrieb eingeschaltet sein.
- Hydraulikbagger mit einer zulässigen
Traglast kleiner 1000 kg
bzw. einem Kippmoment kleiner
40000 Nm dürfen im Hebezeugbetrieb
auch ohne Überlastwarneinrichtungen
und Leitungsbruchsicherungen
eingesetzt
werden, wenn der Hersteller
diesen Einsatz als bestimmungsgemäß erklärt hat.
- Seilbagger müssen folgende
Sicherheitseinrichtungen haben:
- Sicherungen gegen unbeabsichtigtes
Zurücklaufen der Last,
- Notendhalteinrichtungen für die Aufwärtsbewegung der Hub- und Auslegereinziehwerke,
- Lastmomentbegrenzer.
Zusätzliche Hinweise für Bagger bei Abbrucharbeiten
- Fahrerplatz gegen herabfallende
Gegenstände sichern, z. B.
durch normgerechte Schutzaufbauten
(Schutzdach und Frontschutz).
- Nur Abbruchgeräte mit ausreichender Reichhöhe einsetzen.
- Tragfähigkeit des Untergrundes
feststellen, z. B. bei Arbeiten auf
Geschossdecken.
- Sicherheitsabstände zwischen
Geräten und abzubrechenden
Bauteilen einhalten.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.
- durch den Baggerführer vor
Beginn jeder Arbeitsschicht
Sicherheitseinrichtungen und
Bagger auf augenfällige
Mängel kontrollieren, festgestellte
Mängel dem Aufsichtführenden
mitteilen,
- durch eine "zur Prüfung befähigte
Person" vor der ersten Inbetriebnahme
und nach Bedarf, mind.
1 x jährlich.
- Ergebnisse dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
veranlassen (Pflichtvorsorge)
oder anbieten (Angebotsvorsorge).
Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
07/2021