Gefährdungen
- Bei Aufenthalt im Gefahrbereich können Personen überfahren und gequetscht werden.
- Bei unzureichender Standsicherheit von Ladern, Muldenfahrzeugen und Planiergeräten besteht Umsturzgefahr.
Allgemeines
- Der Unternehmer hat den
Maschinenführer vor der erstmaligen
Verwendung von Ladern,
Muldenfahrzeugen und Planiergeräten:
- zu beauftragen, (Empfehlung schriftlich)
- ihn über Gefährdungen und erforderliche
Schutzmaßnahmen
beim Einsatz dieser Maschinen
zu unterweisen, die Unterweisung
ist zu dokumentieren,
- die für den Einsatz dieser
Maschinen erforderlichen Vorschriften,
Regeln und Informationen
(Betriebsanweisung,
Betriebsanleitung des Herstellers)
zur Verfügung zu stellen
und verständlich zu vermitteln.
- Der Unternehmer hat sich vom
Maschinenführer die Befähigung
zum Führen und Warten dieser
Maschinen nachweisen zu
lassen (ein in der Bauwirtschaft
anerkannter Befähigungsnachweis
ist die ZUMBau
Qualifikation).
- Die Unterweisung ist in regelmäßigen
Zeitabständen zu
wiederholen.
- Beim Arbeiten in der Nähe
dieser Maschinen Warnkleidung tragen .
- Der Maschinenführer muss:
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- zuverlässig sowie geeignet sein,
- die Betriebsanleitung kennen
und diese am Fahrerplatz
oder an der Verwendungsstelle
leicht zugänglich aufbewahren,
- diese Maschinen bestimmungsgemäß
benutzen und
- festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden
mitteilen.
- Bei Betriebsende Bremsen
einlegen bzw. Unterlegkeile verwenden
und Arbeitseinrichtung
(bei Ladern) absetzen.
Schutzmaßnahmen
- Personen dürfen sich nicht im
Fahrbereich (Gefahrbereich)
aufhalten.
- Nicht unter die angehobene
Arbeitseinrichtung (z. B.
Schaufel, Mulde, Schild) oder
die gehobene Last treten.
- Der Maschinenführer darf mit
diesen Maschinen keine Arbeiten
ausführen, wenn sich Personen
im Gefahrbereich aufhalten.
Ausnahmen möglich, wenn:
- aus betrieblichen Gründen
unvermeidbar und
- der Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung
Maßnahmen festgelegt
hat (Betriebsanweisung).
Diese müssen dem Stand der
Technik entsprechen.
- Sichtfeld im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung überprüfen:
- der Fahrer muss Mitarbeiter
in der jeweiligen Arbeitsposition
(z. B. in knieender oder
gebückter Körperhaltung),
welche im Abstand von einem
Meter zur Baumaschine arbeiten,
erkennen. Ist dies nicht
der Fall, müssen für diese
Maschinen besondere Schutzmaßnahmen
ergriffen werden.
- Diese Schutzmaßnahmen
können sein:
- technisch: zusätzliche Einrichtungen
zur Verbesserung der
Sicht (z. B. Kamera-/Monitorsysteme) . Monitore oder
Spiegel müssen im vorderen
Blickfeld des Fahrers (max.
180° Bereich) angebracht sein,
- Solange technische Maßnahmen
noch nicht getroffen werden
können sind übergangsweise
folgende Maßnahmen geeignet:
Einsatz von Einweisern oder
Sicherungs posten, Absperrung
des Gefahrbereiches.
- Der Maschinenführer hat bei
Gefahr für Personen die Gefahr
bringende Bewegung zu stoppen
und Warnzeichen zu geben.
- Für Personen im Umfeld der
Erdbaumaschine gilt:
- festgelegte Maßnahmen beachten,
- vor Betreten des Gefahrbereiches
Kontakt mit Maschinenführer
aufnehmen,
- Arbeitsweise miteinander abstimmen.
- Bei diesen Maschinen sind in
der Regel ein normgerechter
Überrollschutz sowie ein Sicherheitsgurt
erforderlich. Beim Betrieb
ist dieser Gurt anzulegen.
- Bei Gefahr durch herabfallende
Gegenstände müssen Geräte
mit normgerechtem Schutzdach
eingesetzt werden.
- Die Mitfahrt auf der Maschine
ist nur auf den dafür vorgesehenen
Fahrer- und Mitfahrersitzen
zulässig. Vorhandene Sicherheitsgurte
sind anzulegen.
- Beim Verfahren von Ladegeräten die Arbeitseinrichtung
nahe über dem Boden halten.
- Sicherheitsabstände im
Bereich von Böschungs- und
Baugrubenwänden einhalten.
- Ortsfeste Kippstellen durch
Anfahrschwellen sichern.
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
- Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung
muss die Verriegelung vom Fahrer
überprüft werden.
Zusätzliche Hinweise für
den Betrieb von Ladern
- Beim Verfahren von Ladern die
Arbeitseinrichtung nahe über
dem Boden halten.
- Werden Lader als Abbaugeräte
vor einer Abbauwand eingesetzt,
darf die Wandhöhe die Reichhöhe des Gerätes um nicht mehr
als 1,00 m überschreiten.
- Werden Abbrucharbeiten mit
Ladern ausgeführt, muss deren
Bauart für die Abbruchmethode
geeignet sein:
- die Reichhöhe ihrer Arbeitseinrichtung muss mindestens
gleich der Höhe des abzubrechenden
Bauteils oder Bauwerks
sein,
- Tragfähigkeit des Untergrundes
feststellen, z. B. bei Arbeiten auf Geschossdecken.
- Sicherheitsabstände zwischen
Geräten und abzubrechenden
Bauteilen einhalten.
Zusätzliche Hinweise für
Wartungs-, Umrüst- und
Instandsetzungsarbeiten
- Bei Wartungs-, Umrüst- und
Instandsetzungsarbeiten die
Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen
gegen unbeabsichtigtes
Bewegen sichern,
z. B. durch Abstützböcke, Manschetten
an Kolbenstangen .
- Bei Knickgelenk-Maschinen
ist das Knickgelenk festzulegen.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.:
- durch den Maschinenführer
vor Beginn jeder Arbeitsschicht
Sicherheitseinrichtungen und Maschine auf
augenfällige Mängel kontrollieren,
festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden
mitteilen,
- durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“
vor der ersten
Inbetriebnahme und nach
Bedarf, mind. 1 x jährlich.
- Ergebnisse dokumentieren.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
veranlassen (Pflichtvorsorge)
oder anbieten (Angebotsvorsorge).
Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
07/2021