Gefährdungen
- Nicht tragfähiger Baugrund
führt zu Umstürzen der Bohrgeräte.
- Anlagen, Kontaminationen
und Kampfmittel können Personenschäden auslösen.
- Bei Wartungsarbeiten an
Geräten kann es zu Personenschäden kommen.
- Durch drehende Bohrrohre/Schnecken/Hohlwendel besteht Einzugsgefahr.
- Durch Umstürzen abgestellter
Bohrrohre können Beschäftigte getroffen werden.
Allgemeines
- Bohrgeräte sind die im
Spezialtiefbau am häufigsten
verwendeten Maschinen. Sie
werden z. B. eingesetzt:
- bei der Baugrunderkundung,
- zur Pfahlherstellung,
- bei Baugrundinjektionen,
- bei Rückverankerungen,
- bei Geothermiebohrungen,
- bei Brunnenbauarbeiten.
- Für Bohrarbeiten ist ein Aufsichtführender
zu bestimmen,
der während der Arbeiten auf der
Baustelle anwesend sein muss.
- Maschinenführer müssen:
- mindestens 18 Jahre alt,
- im Führen und Warten des
Bohrgerätes und in fachbezogenen
sicherheitstechnischen
Belangen unterwiesen sein,
- ihre Befähigung nachgewiesen
haben,
- vom Unternehmer schriftlich
beauftragt werden.
- Ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation.
- Bohrgeräte nur auf tragfähigem
Untergrund betreiben – zulässige
Bodenpressung beachten.
- Warnkleidung tragen.
Schutzmaßnahmen
- Gefährdungen baustellenbezogen ermitteln und Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen. Hierzu sind auch die Erkenntnisse
aus der Planungsphase
der Baulastträger mit einzubeziehen.
- Alle Mitarbeiter müssen vor
Arbeitsaufnahme über die Ergebnisse
der baustellenbezogenen
Gefährdungsbeurteilung und die
daraus abgeleiteten Maßnahmen
unterwiesen werden.
- Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher begehbar einrichten und erhalten.
- Bohrrohre und -werkzeuge so
lagern, dass sie gegen Umfallen und Abrollen gesichert sind.
- Bei Bohrungen in nicht standfesten
Böden Vorkehrungen gegen das Hereinbrechen von Material treffen (z. B. Verrohrung).
- Der unbefugte Aufenthalt im
Gefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahrbereich
auf, hat der Maschinenführer die Arbeit zu unterbrechen.
- Ist für bestimmte Arbeitsschritte der Aufenthalt im Gefahrbereich unerlässlich oder ist die
Sicht des Maschinenführers auf
den Fahr- und Arbeitsbereich
eingeschränkt, sind vom Unternehmer
besondere Schutzmaßnahmen festzulegen und
von den Mitarbeitern einzuhalten, z. B.:
- zusätzliche Einrichtungen zur
Verbesserung der Sicht nutzen (z. B. Kamera-Monitorsysteme ggf. Einweiser),
- Arbeitsweise aufeinander abstimmen,
- vor dem Betreten Kontakt mit dem Maschinenführer aufnehmen.
- Beim Betreiben von Bohrgeräten
(insbesondere beim Schlagbohren)
ist mit erhöhter Lärmbelastung zu rechnen, daher
- geeigneten Gehörschutz tragen,
- regelmäßige arbeitsmedizinische
Betreuung sicherstellen.
- Beim Bohren (insbesondere
Trockenbohren im Festgestein)
sind wirksame Maßnahmen zur
Staubbekämpfung zu planen
und durchzuführen, z. B.:
- Absaugen am Bohrlochmund,
- Staub niederschlagen (benetzen) oder
- Umstellen auf Flüssigkeitsspülung.
Vor Beginn der Arbeiten
- Baufeld erkunden,
- ob im Arbeitsbereich Kabel,
Leitungen, Kanäle o. Ä. vorhanden
sind, von denen Gefahren
ausgehen können,
- ob der Baugrund frei von
Kontaminationen und Kampfmitteln
ist,
- ob der Baugrund gleichmäßig
ausreichend tragfähig für das
Befahren mit schweren Baumaschinen
ist.
- Baufeld vorbereiten,
- entsprechend den Ergebnissen der Erkundung,
- ggf. vorhandene Leitungen umlegen, freischalten, sichern,
- Verkehrswege und Lagerflächen festlegen und kennzeichnen,
- Arbeitsplanum herrichten.
Maschinen
- Bohrgeräte nur bestimmungsgemäß
betreiben, d. h. entsprechend den Angaben in der
Betriebsanleitung (BA) des
Herstellers des Bohrgeräts bzw.
der Anbauausrüstungen.
- Festlegungen in der BA zur
zulässigen Traglast beachten.
- Hebezeugbetrieb nur im
Rahmen der BA und nur dann,
wenn die Last kraftschlüssig
gesenkt wird (nicht im
„Freifall-Modus“).
- Schrägzug grundsätzlich nicht
zulässig, außer für die in der BA beschriebenen Fälle.
- Standsicherheitskriterien der
BA beachten.
- Bei Aufbau, Abbau und Umrüstung von Bohrgeräten BA und Wartungsanleitung beachten.
- Bei Umbaumaßnahmen an
Bohrgeräten Kontakt mit den Herstellern aufnehmen.
Zusätzliche Hinweise für Ankerbohrarbeiten
- Schutzeinrichtungen immer in
betriebsbereitem Zustand halten (z. B. Schutzgitter, Schaltleinen, feste Absperrungen o. Ä.).
- Zum Lösen von Schraubgestängen sind Gestängebrecheinrichtungen zu verwenden.
- Müssen Rohre oder Gestängeteile
mit mehr als 25 kg Einzelgewicht gehoben werden, sind
mechanisierte Handhabungssysteme
zu nutzen (Magazin, Manipulator o. Ä.).
Zusätzliche Hinweise für Pfahlbohrarbeiten
- Für das Koppeln von Bohrrohren beim Pfahlbohren sind
sichere Arbeitsplätze zu schaffen
oder Zusatzeinrichtungen
zu verwenden (ferngesteuerte
Rohradapter, Verriegelung
mittels Stangen vom Boden
aus).
- Bohrrohre so lagern, dass ein
Umfallen oder Rollen ausgeschlossen ist.
- Bohrungen für Pfähle, an
denen nicht gearbeitet wird,
müssen gegen Hineinfallen
gesichert werden (abdecken
oder umwehren).
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.:
- arbeitstäglich durch den
Maschinenführer,
- vor Inbetriebnahme, mind. 1 x
jährlich durch eine „zur
Prüfung befähigte Person“
(z. B. Sachkundiger).
- Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
07/2021