Gefährdungen
- Aufgrund der Einbautemperaturen von Asphalt können sich
Personen verbrennen.
- Weiterhin
kann es in geschlossenen
Räumen durch Dämpfe zu
Gesundheitsschäden kommen.
Allgemeines
- Der Unternehmer hat sich vom
Maschinenführer die Befähigung
zum Führen und Warten dieser
Maschinen nachweisen zu
lassen (ein in der Bauwirtschaft
anerkannter Befähigungsnachweis
ist die ZUMBau
Qualifikation).
- Der Unternehmer hat den
Maschinenführer vor der erstmaligen Verwendung von
Fertigern:
- über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen
beim Einsatz von Fertigern zu
unterweisen, die Unterweisung
ist zu dokumentieren,
- die für den Einsatz von
Fertigern erforderlichen Vorschriften,
Regeln und Informationen
(Betriebsanweisung,
Betriebsanleitung des Herstellers)
zur Verfügung zu stellen
und verständlich zu vermitteln.
- Der Maschinenführer muss:
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- zuverlässig sowie geeignet sein,
- die Betriebsanleitung kennen
und diese am Fahrerplatz oder
an der Verwendungsstelle
leicht zugänglich aufbewahren,
- den Fertiger bestimmungsgemäß benutzen und
- festgestellte Mängel dem
Aufsichtführenden mitteilen.
Schutzmaßnahmen
- Elektrische Starteinrichtungen
gegen unbefugtes Ingangsetzen
sichern, z. B. durch Schlösser.
- Fahrerplätze müssen über
sicher begehbare Zugänge
erreicht und verlassen werden
können.
- Auftrittsflächen der Zugänge
und Podeste in trittsicherem
Zustand halten.
- Maschinenführerplätze, die
mehr als 1,00 m über Gelände
liegen, müssen Absturzsicherungen haben, z. B. Geländer .
- Im Grundgerätebereich
müssen Verteilerschnecken
durch Abdeckungen, z. B. Gitterroste,
gesichert sein.
- Die Schneckenverbreiterungen
sind durch Abdeckungen oder
durch Schutzbügel zu sichern.
- An hydraulischen Verstellbohlen muss die vorhandene
Totmannschaltung funktionstüchtig
sein. Während des Verstellens
müssen Blinkleuchten
selbsttätig in Funktion treten.
- Vor dem Säubern der angehobenen Einbaubohle Bohle
durch Bohlensicherung gegen
Herabfallen sichern.
- Für das Überqueren des Heißbelags
den am Fertiger angebrachten
Steg benutzen.
- Leitungen und Schläuche vor
mechanischen und thermischen
Beschädigungen schützen.
- Bei Arbeitsschluss und in
Arbeitspausen Fertiger gegen
unbefugtes Ingangsetzen
sichern.
- Vor dem Betreten des Einfüllbunkers
Kratzerbandbetrieb abschalten und vor unbefugtem Ingangsetzen sichern.
- Bergab niemals mit ausgekuppeltem
Motor fahren.
- Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen.
- Im öffentlichen Verkehrsbereich Warnkleidung tragen .
- Beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum Baustelle gemäß RSA sichern und zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich gemäß ASR A5.2 einhalten.
- Bei ungünstigen Luftverhältnissen,
z. B. zwischen Lärmschutzwänden
und in Tunnelabschnitten, temperaturgesenkten
Asphalt einbauen und für
künstliche Bewetterung sorgen.
- Dieselkraftstoffe nicht als
Trennmittel verwenden (durch
Hitze freiwerdende Dämpfe
können krebserregend wirken).
- Gehörschutz benutzen.
- Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau (z. B. S 2 Hl) benutzen.
Zusätzliche Hinweise für
Flüssiggasanlagen
- Vor Arbeitspausen, zum
Arbeitsschluss, beim Erlöschen
der Brenner und bei Bränden
Flaschenventile schließen.
- Brenner müssen mit einer
Flammenüberwachungseinrichtung,
z. B. Zündsicherung,
ausgerüstet sein, die nicht
unwirksam gemacht werden
darf.
- Damit kein Flüssiggas aus
zerstörten Schläuchen austreten
kann, sind Schlauchbruchsicherungen
einzubauen.
Prüfung
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B.:
- durch den Fertigerfahrer vor
Beginn jeder Arbeitsschicht,
- Sicherheitseinrichtungen und
Fertiger auf augenfällige
Mängel prüfen, festgestellte
Mängel dem Aufsichtführenden
mitteilen,
- durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundiger) vor
der ersten
Inbetriebnahme und nach
Bedarf, mind. 1 x jährlich.
- Ergebnisse dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
veranlassen (Pflichtvorsorge)
oder anbieten (Angebotsvorsorge).
Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
07/2019