Gefährdungen
- Wenn bei schwimmenden
Geräten keine ausreichende
Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit besteht, kann es zum
Ertrinken von Personen kommen
oder zu tödlichen/schweren
Verletzungen durch Umsturz von
Arbeitsmaschinen auf schwimmenden
Geräten.
Allgemeines
- Beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen ist eine gültige
Verkehrszulassung vorzuhalten.
- Darauf achten, dass gekrängte
und getrimmte Schiffskörper
nicht tiefer als die an den Außenseiten angebrachten Sicherheitsmarken
eintauchen .
- Der Sicherheitsabstand
zwischen Wasseroberfläche und
Oberkante Bordwand beträgt
mindestens 300 mm, auf witterungsgefährdeten
oder schnell
fließenden Binnengewässern mindestens 500 mm. Der Neigungswinkel
der Schwimmkörper
darf nicht mehr als 5° betragen.
- Stoß- und Stolperstellen sowie Öffnungen an Deck kennzeichnen bzw. abdecken. Decks, Verkehrswege, Laufstege, Podeste und Pollerdeckel müssen rutschsicher sein.
- Verkehrswege an Deck nicht durch Maschinen, Geräte oder Material verstellen. Gangborde und Laufgänge müssen mindestens eine lichte Breite von 0,50 m, im Bereich von Pollern, Klampen und Stützen von 0,30 m haben.
- Zwischen beweglichen Teilen
von Arbeitseinrichtungen und
festen Teilen des Wasserfahrzeuges ist ein Mindestabstand
von 0,50 m einzuhalten.
- Alle Wasserfahrzeuge sind entsprechend
Polizeiverordnung
(PVO) tags und nachts zu kennzeichnen
und mit mindestens
einer Generalalarmanlage auszurüsten.
- Bewegliche Teile von Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen
und Arbeitsbühnen
bei Überführungsfahrten gegen
Losschlagen, Verschieben und
Verrutschen sichern.
- Die Festigkeit des Wasserfahrzeuges
muss die zu erwartenden
Belastungen aufnehmen können.
- Feuerlöscheinrichtungen, z. B.
Feuerlöscher, gut erreichbar anbringen.
Schutzmaßnahmen
- Nur schwimmende Geräte
einsetzen, bei denen Schwimmfähigkeit
und Kentersicherheit
rechnerisch nachgewiesen und
von einem Sachverständigen
geprüft wurden.
- Zusammenfassung der Ergebnisse
der geprüften Stabilitätsberechnung
an der Verwendungsstelle
vorhalten, Mitarbeiter
sind über die Ergebnisse zu
unterweisen.
- Kanten von Decks durch feste
Geländer (Relinge), Schanzkleider oder klapp- bzw. losnehmbare
Geländer sichern.
Sie dürfen nur in den Bereichen
fehlen, in denen der Betrieb
ständig behindert wird .
- Zum Erreichen und Verlassen
der schwimmenden Geräte Laufstege
nach DIN EN 14206 mit
mindestens einseitigem Geländer
benutzen oder Beiboot benutzen .
- In Fahrgewässern Vorkehrungen
treffen gegen:
- Wellschlag (Schwell),
- Anfahren gegen Abspann- und
Verholseile, z. B. durch Warn- und Verbotsschilder, Bojen.
- Bei verfahrbaren Arbeitsmitteln
sind Einrichtungen zur Fahrbahnbegrenzung
zu schaffen.
- Das Kollisionsschott und das Heckschott sind dicht zu fahren.
- Bei länger geschlossenen Unterdecksräumen darauf achten, dass bei Begehungen vorher der Sauerstoffgehalt der Atemluft unter Deck gemessen wird.
- Einstiegluken und Eingänge,
die im Dreh- und Fahrbereich
des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen
liegen, während
des Betriebes nicht betreten.
- Keine festsitzenden Lasten mit
Hebezeugen, Fördergeräten und
Arbeitsmaschinen losreißen,
Lasten nicht schräg ziehen.
Ausnahme: Bewegliche Ausleger
werden gegen Zurückschlagen
gesichert und die Arbeiten
werden durch den Vorgesetzten
beaufsichtigt.
- An Bord von schwimmenden
Geräten Rettungswesten gemäß
DIN EN ISO 12402 bereit halten
und bei Bedarf anlegen.
- Rettungsgeräte, z. B. Rettungsringe
, Rettungsinsel,
Rettungsboot, bereithalten.
Zusätzliche Hinweise für
Aufsicht und Geräteführer
- Schwimmende Geräte dürfen
nur unter Aufsicht eines Aufsichtführenden
und von zuverlässigen
Geräteführern bedient
werden.
- Aufsichtführende und Geräteführer
sind vom Unternehmer
schriftlich zu beauftragen und
über Gefährdungen und erforderliche
Schutzmaßnahmen zu
unterweisen (Dokumentation).
- Bei Überführungsfahrten muss
der Schiffsführer die entsprechende
Berechtigung (Patent)
haben.
Zusätzliche Hinweise für Bedienung
- Schwimmende Geräte dürfen
nur von Personen bedient und
gewartet werden, die sachkundig
sind und von denen zu erwarten
ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.
- Mindestens eine Person der
Besatzung muss mit dem Gewässer,
auf dem das Gerät eingesetzt
ist, vertraut sein.
Prüfungen
- Schwimmende Geräte und
darauf verbrachte Hebezeuge,
Fördergeräte und Arbeitsmaschinen
nach Bedarf, i.d.R. einmal
jährlich von einer „zur Prüfung
befähigten Person“ (z. B. Sachkundigem)
prüfen lassen.
- Schwimmende Geräte mit
Hebezeugen, Löffel- und Greifbaggern
sind vor der ersten Inbetriebnahme
und nach Umbauten
durch eine „zur Prüfung befähigte
Person“ zu kontrollieren.
- Ergebnisse der Prüfungen
durch „zur Prüfung befähigte
Personen“ (Sachkundige/Sachverständige) sind zu dokumentieren
und bis zur nächsten
Prüfung aufzubewahren.
- Schwimmende Geräte sind
beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen
vor dem Ersteinsatz und
dann in regelmäßigen Abständen
von einer Schiffsuntersuchungskommission
(SUK) zu prüfen. Die
Abstände der Nachfolgeprüfungen
werden durch die Kommission
festgelegt.
- Anker- und Verholseile oder
-ketten regelmäßig auf Mängel
überprüfen, z. B. Draht- und
Litzenbrüche, Rostfraß, Abnutzung, Quetschstellen.
- Lenzeinrichtungen regelmäßig überprüfen.
07/2019