Gefährdungen
- Bei nicht ordnungsgemäß
verbauten Gräben können
Personen verschüttet werden.
Allgemeines
- Es werden unterschieden:
- mittig gestützte Verbaugeräte,
- randgestützte Verbaugeräte,
- Gleitschienen-Verbaugeräte,
- Gleitschienen-Verbaugeräte
mit Stützrahmen,
- Dielenkammer-Verbaugeräte,
- Schleppboxen.
- Vor Beginn der Aushubarbeiten
prüfen, ob erdverlegte Leitungen
oder Anlagen vorhanden sind.
- Die Arbeitsraum- und Mindestgrabenbreiten
sind zu beachten.
- Der Überstand über Geländeoberkante muss bei
- Grabentiefen bis 2,0 m mind. 5 cm betragen ,
- Grabentiefen bis 2,0 m mind. 10 cm betragen ,
- Am oberen Rand ist beidseitig
ein mindestens 0,60 m breiter
Schutzstreifen freizuhalten .
- Im Bereich kreuzender
Leitungen ist der entstandene offene Spalt zu sichern, z. B. mit Holzbohlen.
Schutzmaßnahmen
- Nur Verbaugeräte verwenden,
die von einer Prüfstelle bewertet wurden.
- Verwendungsanleitung des Herstellers beachten.
- Belastung ermitteln, z. B. aus
Erddruck, Baugeräten, Gebäuden, baulichen Anlagen.
- Der Verbau muss die auftretenden
Belastungen aufnehmen können.
- Der Verbau muss bis zur
Grabensohle reichen. Bei mindestens
steifen bindigen Böden
darf der Verbau in Bauzuständen,
die in wenigen Tagen beendet
sind, bis zu 0,50 m oberhalb der
Grabensohle enden, wenn keine
besonderen Einflüsse vorhanden
sind und kein Erddruck aus Bauwerkslasten
aufzunehmen ist.
- Bei Aufstockung von Grabenverbaugeräten,
z.B. durch Aufsatzgeräte,
einzelne Teile an
allen konstruktiv vorgesehenen
Stellen miteinander verbinden
(Herstellerangaben beachten).
- Hohlräume sofort kraftschlüssig verfüllen.
- Mittig gestützte Verbaugeräte
nur bis 4 m Grabentiefe, rand- und
rahmengestützte Verbaugeräte
nur bis zu 6 m Grabentiefe
einsetzen. Weitere Einschränkungen
können sich aus der
Verwendungsanleitung ergeben.
- Verbaulängen so wählen, dass
nachfolgende Arbeiten im ungesicherten Bereich bei einer
maximalen Tiefe von 1,25 m
durchgeführt werden. Die Stirnseite
des Grabens ist durch Verbau
zu sichern, z. B. durch eine
Stahlplatte .
- Verbaugeräte dürfen einzeln
nur eingesetzt werden, wenn
beide Stirnwände verbaut sind,
z. B. bei Schachtverbau oder
Leitungsreparatur.
- Der Rückbau des Verbaues
muss im Wechsel mit der Verfüllung erfolgen.
- Bei nicht standfesten Böden
oder Verkehrslasten im angrenzenden
Bereich muss der Verbau
im Absenkverfahren erfolgen .
Die Ausschachtung darf dabei
nur maximal 0,50 m tiefer sein
als die Unterkante des Verbaugerätes.
- Ausgehobene, ungesicherte
Grabenabschnitte auf die Länge
eines Verbaugrätes beschränken.
- Verbaugeräte nur auf festem
Untergrund abstellen und ggf.
gegen Umstürzen sichern.
- Mittig gestützte Verbaugeräte
nicht einzeln und nicht im Absenkverfahren
einsetzen.
- Bagger, mit denen Verbaugeräte transportiert und in den
Graben gehoben werden,
müssen für den Hebezeugeinsatz
ausgerüstet sein.
Zusätzliche Hinweise für Übergänge – Zugänge
- Bei Gräben mit einer Breite
von > 0,80 m sind Übergänge
erforderlich; die Übergänge
müssen mindestens 0,50 m
breit sein.
- Bei einer Grabentiefe von
> 1,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem
Seitenschutz versehen sein.
- Bei Grabentiefen von > 1,25 m
sind als Zugänge Treppen oder
Leitern zu benutzen.
Zusätzliche Hinweise ab 2,0 m Grabentiefe
- Ab 2,0 m Grabentiefe Absturzsicherungen
anbringen .
Ggf. kann darauf verzichtet
werden, wenn der Grabenabschnitt bearbeitet wird (z. B.
bei Aushub, Einbringung Verbau,
Leitungsverlegung).
Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung
- Verkehrssicherung vornehmen,
wenn Gräben im Bereich des
öffentlichen Straßenverkehrs
hergestellt werden oder die Herstellung
Auswirkungen auf den
Straßenverkehr hat. Absprache
mit den zuständigen Behörden.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z. B. arbeitstäglich
durch den Rohrleger/Maschinenführer,
nach Bedarf, mind. 1 x
jährlich durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“.
- Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
07/2021