Gefährdungen
- Durch das drehende Fugenblatt.
- Durch Anfahren und Überfahren.
- Belastungen durch Gefahrstoffe (z. B. Staub, Quarz) und Lärm.
Schutzmaßnahmen
- Vor Einsatz prüfen, ob der Blattschutz über dem Sägeblatt vorhanden und funktionsfähig ist .
- Während des Schneidvorganges hat sich der Bediener hinter dem Fugenschneider aufzuhalten.
- Beim Ansetzen der Sägeeinrichtung auf der zu sägenden Fläche die Andrückkräfte so steuern, dass sich der Fugenschneider nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzt.
- Sägeblatt muss bei laufendem Antrieb durch Notabschaltung zum Stillstand gebracht werden können.
- Während des Schneidvorganges dürfen sich außer dem Bediener keine weiteren Personen hinter der Maschine aufhalten.
- Bei Arbeitsschluss und in Arbeitspausen Fugenschneider gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern.
- Vor Sägeblattwechsel Fahr- und Rotorantrieb abschalten und gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern.
- Fugenschneider vom Antrieb trennen, wenn der Fugenschneider umgesetzt, verladen und transportiert werden soll.
- Gehörschutz benutzen .
- Beim Wechseln der Diamanttrennscheibe Schutzhandschuhe tragen.
Zusätzliche Hinweise bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum
- Nur mit verkehrsrechtlicher Anordnung arbeiten.
- Warnkleidung mind. Klasse 2 tragen .
- Die Beschäftigten müssen sich bei ihren Tätigkeiten frei bewegen können.
- Das Mindestmaß für Kontroll-, Steuer- und Bedienungstätigkeiten beträgt 0,80 m.
Zusätzliche Hinweise bei Arbeiten in geschlossenen Räumen
- Für ausreichende Belüftung sorgen .
- Bei Fugenschneidarbeiten in geschlossenen Räumen Elektroantriebe einsetzen.
- Für eine ausreichende Staubabsaugung sorgen ggf. zusätzlich Luftreiniger einsetzen.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B.:
- arbeitstäglich durch den Maschinenführer,
- nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundiger).
- Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
07/2019