Gefährdungen
- Bei Aufenthalt im Gefahrbereich können Personen überfahren und gequetscht werden.
- Werden Teleskopstapler und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht richtig ausgewählt und nicht bestimmungsgemäß eingesetzt, können Beschäftigte verletzt werden.
- Bei unzureichender Standsicherheit von Teleskopstaplern besteht Umsturzgefahr.
Allgemeines
- Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erstmaligen Verwendung von Teleskopstaplern:
- ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Teleskopstaplern zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren,
- die für den Einsatz von Teleskopstaplern erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln.
- Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung zu erstellen.
- Der Unternehmer hat sich vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen und Warten von Teleskopstaplern nachweisen zu lassen (ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation).
- Der Maschinenführer sollte vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden.
- Die Beschäftigten sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich zu unterweisen.
- Warnkleidung tragen.
- Der Maschinenführer muss:
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- zuverlässig sowie geeignet sein,
- die Betriebsanleitung kennen und diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungsstelle leicht zugänglich aufbewahren,
- den Teleskopstapler bestimmungsgemäß benutzen und
- festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen.
Schutzmaßnahmen
- Personen dürfen nicht unter die angehobene Arbeitseinrichtung oder die gehobene Last treten .
- Der Maschinenführer darf mit dem Teleskopstapler keine Arbeiten ausführen, wenn sich Personen im Gefahr- oder Schwenkbereich aufhalten.
Ausnahmen möglich, wenn:
- aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und
- der Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt hat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand der Technik entsprechen.
- Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:
- technisch: vorrangig sind zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht nach dem Stand der Technik ,z. B. Kamera-/Monitorsysteme zu verwenden,
- organisatorisch: Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten, Absperrung des Gefahrbereiches, Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.
- Der Maschinenführer hat bei Gefahr für Personen die Gefahr bringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben.
- Für Personen im Umfeld des Teleskopstaplers gilt:
- festgelegte Maßnahmen beachten,
- vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen,
- Arbeitsweise miteinander abstimmen.
- Beim Beladen bzw. Aufnehmen der Last das entsprechende Tragfähigkeitsdiagramm beachten. Beim Ansprechen der Überlastwarn-/Überlastabschalteinrichtung lastmomentmindernde Bewegung einleiten oder Last absetzen.
- Vor dem Anheben Gewicht der Last ermitteln.
- Teleskopstapler nur auf tragfähigem Untergrund verfahren und abstützen. Vorsicht beim Verfahren auf unebenem Gelände.
- Beim Verfahren des Teleskopstaplers Last dicht über dem Boden führen. Ausleger so weit wie möglich einziehen.
- Einweiser einsetzen, wenn der Maschinenführer die Last und deren Gefahrbereich nicht beobachten kann.
- Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung vor dem Anheben überprüft werden.
- Tragfähigkeitsdiagramme bzw. Sicherheitseinrichtungen müssen zum jeweiligen Anbaugerät passen, dabei muss das Eigengewicht des Anbaugerätes und die Art der Aufstellung berücksichtigt werden.
- Beim Einsatz auf Baustellen:
- Geräte mit normgerechtem Überrollschutz, Sicherheitsgurt und Schutzdach für die Fahrerkabine einsetzen, beim Betrieb ist dieser Gurt anzulegen,
- möglichst Geräte mit Niveauausgleich verwenden.
- Sicherheitsabstände im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten einhalten .
- Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen bewegten Teilen des Teleskopstaplers und festen Teilen der Umgebung, z. B. Bauwerk, Gerüst, Materialstapel, einhalten.Ggf. Absperrung des gefährdeten Bereiches.
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
- Während der Fahrt Ausleger nicht anheben und nicht ausfahren.
- Teleskopstapler nicht mit angehängter Last bzw. angehobenem Ausleger abstellen. Bei Stillstand Ausleger absenken und Last absetzen.
- In Betriebspausen Feststellbremse anziehen und Teleskopstapler gegen unbefugte Benutzung sichern (Schlüssel abziehen).
- Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten Arbeitseinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern. Angehobenen Ausleger z. B. durch Abstützböcke.
Palettengabeln
- Auf gleichmäßige Belastung der Gabeln achten.
- Keine Last an Palettengabel anhängen.
- Gabelabstand der Last anpassen.
Arbeitsbühne
- Nur vom Hersteller des Teleskopstaplers zugelassene Kombination von Stapler und Arbeitsbühne benutzen.
- Bedienung nur von der Arbeitsbühne aus. Die Steuerung des Teleskopauslegers und des Fahrwerkes vom Fahrerplatz aus muss verriegelt sein.
- Befestigung der Arbeitsbühne am Teleskopstapler kontrollieren.
- Auf Funktion der Notablasseinrichtung achten.
Haken/Hakenausleger
- Nur Lasthaken mit Hakensicherung verwenden. Funktion der Hakensicherung regelmäßig kontrollieren.
- Haken bzw. Hakenausleger nicht überlasten.
- Bei Auslegern mit Winde muss ein Hubnotendschalter vorhanden sein.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B.:
- durch den Maschinenführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen und Maschine auf augenfällige Mängel prüfen, festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen,
- durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.
- Ergebnisse dokumentieren.
- Wird ein schwenkbarer Teleskopstapler mit einer Hubwinde oder mit einem Lasthaken am Ausleger zum Heben von hängenden Lasten betrieben, gelten die Prüfvorschriften für Fahrzeugkrane. Es sind entsprechende Sachverständigenprüfungen durchzuführen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
07/2021