Gefährdungen
- Bei der Brandschadensanierung
können Personen durch
Gefahrstoffe oder auch Biostoffe
Gesundheitsschäden erleiden.
Allgemeines
- Brandschadensanierung gehört
zu den Arbeiten in kontaminierten
Bereichen gemäß DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" bzw. TRGS 524 und umfasst sämtliche Tätigkeiten auf der kalten Brandstelle, die zur Beseitigung der brandbedingten Schäden an Gebäuden und Anlagen auszuführen sind, inklusive aller Vor- und Nacharbeiten, z. B.:
- Begehungen zur Brandursachen- oder Schadensermittlung,
- Sofortmaßnahmen zur Sicherung, Trocknung,
- Beseitigung von Brandschutt oder belastetem Löschwasser,
- Beseitigung brandbedingter Verschmutzung vom Abwischen bis Materialabtrag,
- Rückbau betroffener Gebäude(-teile) und Anlagen.
- Brandfolgeprodukte sind
Stoffe, die durch einen Brand entstehen oder freigesetzt werden können:
- Gefahrstoffe, die an Brandkondensate und Ruß gebunden sind,
- Gefahrstoffe aus Produktions- und Lagerbeständen,
- Gefahrstoffe aus der Bausubstanz (z. B. Asbest, KMF),
- biologische Arbeitsstoffe, die freigesetzt oder entstehen können.
- Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei Arbeitsbereiche gemäß VdS 2357 (Tab. 1) in Gefahrenbereiche einteilen:
- Gefahrenbereich 0 umfasst Brände mit räumlich eng begrenzter Ausdehnung (ca. 1 qm) des brandverschmutzten Bereiches oder Brände von größerer Ausdehnung, aber minimaler Brandverschmutzung,
- Gefahrenbereiche 1 bis 3:
Festlegung anhand der Art des
Brandgutes, des Brandbildes
und der Belastung der Arbeitsbereiche
durch Brandkondensate
bzw. zusätzliche Gefahrstoffe
aus Produktion oder
Lagerung, Baustoffen oder biologischen
Arbeitsstoffen (GB 3).
- Wenn keine Einstufung in
Gefahrenbereiche erfolgt ist,
Maßnahmen nach Gefahrenbereich 3 vorsehen.
- Ab Gefahrenbereich 1 gehört
die Brandschadensanierung zu den Arbeiten in kontaminierten Bereichen.
Aufgaben des Auftraggebers
- Sofortmaßnahmen ergreifen,
- Erstbegehung,
- einstufen der Schadensstelle in
Gefahren- und Arbeitsbereiche,
- erstellen eines Sanierungs- und Entsorgungskonzeptes,
- erarbeiten eines Arbeits- und Sicherungsplanes (A+S-Plan) durch Sachkundigen,
-
- sind Beschäftigte mehrerer
Unternehmen im kontaminierten
Bereich tätig, sachkundigen
Koordinator bestellen,
- Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen
Unternehmern und deren
Beschäftigten ausstatten.
Aufgaben des ausführenden Unternehmens
- Sachkunde nach DGUV Regel 101-004 erwerben,
- Arbeitsverfahren festlegen,
- Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des A+S-Planes des Auftraggebers durchführen,
- Schutzmaßnahmen und Ausrüstungen bereitstellen,
- Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellen,
- Beschäftigte vor Beginn der
Arbeiten über besondere
Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstungen
unterweisen,
- Erste Hilfe organisieren.
Sachkunde/Fachkunde
- Die nach der DGUV Regel 101-004, Anhang 6 A bzw. 6 B erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2 A bzw. 2 B der TRGS 524.
Schutzmaßnahmen
- Technische, organisatorische
und persönliche Schutzmaßnahmen entsprechend Gefährdungsbeurteilung
und Einteilung
in Gefahrenbereiche festlegen.
Hilfestellungen zu Schutzmaßnahmen
entsprechend VdS 2357 (Tab. 1)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
veranlassen (Pflichtvorsorge)
oder anbieten (Angebotsvorsorge).
Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
- Biomonitoring mit Betriebsarzt abstimmen.
07/2021