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Glas- und Fassadenreinigung

Schleifen

Gefährdungen

  • Bei Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten besteht die Gefahr des Absturzes sowohl in das Gebäude hinein, als auch nach außen.

Schutzmaßnahmen

Fensterreinigung von innen

  • Fensterbänke nur betreten, wenn sie tragfähig und mindestens 0,25 m breit sind.
  • Bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m bzw. 2,0 m bei Baustellen sind Maßnahmen zur Absturzsicherung zu ergreifen, z. B. mobiles Schutzgeländer Nummer 1 anbringen, wenn die Reinigung der Fensterflächen und -rahmen vom Boden aus nicht möglich ist oder wenn fest installierte Geländer oder Brüstungen fehlen, oder
  • persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden, wenn Anschlagpunkte gemäß DIN EN 795 vorhanden sind Nummer 2 und die entsprechenden Anforderungen für den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung erfüllt sind (z. B. praktische Einweisung, Rettungskonzept, etc.).

PSA Anschlagpunkte

Fenster- und Fassadenreinigung von außen

  • Bei Standplätzen mit Absturzgefahr Hebebühnen oder Gerüste verwenden, wenn fest installierte Einrichtungen fehlen (z. B. Reinigungsbalkone, Fassadenbefahranlage). Einsatz von Leitern nur, wenn andere Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig sind.
  • Ist auf Reinigungsbalkonen der Aufstieg auf Leitern oder Tritte erforderlich, vorzugsweise leichte Plattformleitern einsetzen Nummer 3.
  • Reinigungslaufstege müssen mind. 0,5 m breit sein. Öffnungen in Laufstegen max. 35 mm.

Leiter

Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von Glasdächern (bedingte Betretbarkeit)

  • Glasdächer nur betreten, wenn
    • Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit durch Prüfung belegt ist, oder
    • eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt und keine Gegenstände > 4 kg mitgeführt werden (Ausnahme: wassergefüllter Kunststoffeimer mit max. 10 l).
  • Absturzsicherungen anbringen an Öffnungen, Lichtkuppeln, Lichtbändern, wenn diese weniger als 0,5 m aus der Fläche herausragen.
  • An der Dachaußenkante Absturzsicherungen anbringen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m bzw. 2,0 m auf Baustellen oder
  • bei Flachdächern < 22,5° Absperrungen in mind. 2,0 m Entfernung von der Absturzkante errichten Nummer 4.

PSA Flachdach

Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von geneigten Glasflächen

  • Ab einer Neigung von mehr als 5° Einrichtungen vorsehen, die ein Abrutschen beim Betreten verhindern.
  • Laufstege mit Trittleisten, wenn die Neigung mehr als 1 : 5 (ca. 11°) beträgt.
  • Ist die Glasfläche steiler als 1 : 1,75 (ca. 30°), Laufstege mit Stufen verwenden.

Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von nicht betretbaren Glasflächen

  • Für Lichtplatten, Staubdecken und Verglasungen, die beim Betreten brechen können, besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege (z. B. Laufstege) schaffen.
  • Nutzbare Laufbreite mind. 0,5 m, nutzbares Lichtraumprofil mind. 0,5 x 2,0 m.
  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden, wenn kein Geländer vorhanden ist.

Zusätzliche Hinweise für die Verwendung von Leitern

  • Erstelllung einer Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz von Leitern. Prüfung anhand einer Gefährdungsbeurteilung, ob andere Arbeitsmittel verhältnismäßiger sind.
  • Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Die zulässige Verwendungsdauer beträgt für Beschäftigte bei einer Standhöhe > 2 m bis max. 5 m zwei Std./Arbeitsschicht.
  • Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
  • Nur Leitern verwenden, die nach ihrer Bauart für die auszuführenden Tätigkeiten geeignet sind.
  • Leitern nur auf tragfähigem, unbeweglichen und ausreichend dimensioniertem Untergrund aufstellen, so dass sie sicher begehbar sind.
  • Leitern zusätzlich gegen Umstürzen und Verrutschen sichern.
  • Fahrbare Leitern sind vor ihrer Verwendung zu arretieren.
  • Vorzugsweise leichte Plattformleitern verwenden, auf deren Plattform auch Eimer mit Reinigungsmittel abgestellt und Werkzeug abgelegt werden können Nummer 5.

geneigte Glasflächen

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

 

Weitere Informationen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Arbeitsstättenverordnung
Betriebssicherheitsverordnung
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
TRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern
DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
DIN 4426
DIN 18008 Teil 5 und 6

07/2021