Gefährdungen
- Fehlende Sicherungsmaßnahmen an den Gebäudeaussenkanten und nach innen können Absturzunfälle zur Folge haben.
- Nicht durchtrittsichere Wellplatten können beim Begehen durchbrechen.
Schutzmaßnahmen
- Beim Transportieren, Lagern, Verlegen und Begehen ist Folgendes zu beachten:
- beim Transport mit Aufzügen oder Hebezeugen geeignete Lastaufnahmemittel, z. B. Spezialschlitten oder Plattenzangen benutzen,
- bei der Lagerung der Platten auf dem Dach Tragfähigkeit der Unterkonstruktion beachten,
- Platten bzw. Stapel gegen Windangriff sichern, z. B. durch Spannbänder,
- Gefahrenbereich unter den Verlegestellen absperren und kennzeichnen,
- Dachüberstände (auskragende Platten) nicht belasten.
Zusätzliche Hinweise für Laufstege
- Wellplattendächer nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen betreten .
- Lauf- und Arbeitsstege müssen
- eine Mindestbreite von 50 cm haben,
- gegen Verschieben und Abrutschen gesichert werden.
- Lauf- und Arbeitsstege aus Holz müssen
- mindestens der Sortierklasse S 10 oder Festigkeitsklasse C24 und
- in ihren Abmessungen der Tabelle 1 entsprechen.
- Bei Dachneigungen über 11° (1:5) Stege mit Trittleisten, bei Neigungen über 30° (1:1,75) mit Stufen versehen.
- Zu Anlagen und Einrichtungen auf dem Dach, die ständiger Wartung bedürfen, mindestens 50 cm breite Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz vorsehen.
Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen
- Auffangeinrichtungen bei Absturzmöglichkeit ins Gebäudeinnere vorsehen, z. B. Schutznetze .
- Wenn an den Außenkanten
- Arbeitsplätze und eine Absturzhöhe von mehr als 2,00 m oder
- Verkehrswege und eine Absturzhöhe von mehr als 1,00 m
vorhanden sind, Absturzsicherungen einsetzen.
- Auf Absturzsicherungen kann nur verzichtet werden, wenn sie aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich und stattdessen Auffangeinrichtungen (Fanggerüste/Dachfanggerüste/Schutznetze) vorhanden sind.
- Können aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen und baulichen Gegebenheiten
- Seitenschutz oder Randsicherungen,
- Fanggerüste oder Schutznetze
und
- Dachfanggerüste oder Dachschutzwände
nicht verwendet werden, kann unter Berücksichtigung der Bewertung der Gefährdung nach Art und Dauer der Tätigkeit PSA gegen Absturz verwendet werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind.
- PSA gegen Absturz nur an geeigneten Anschlageinrichtungen befestigen. Anschlagmöglichkeiten an Teilen baulicher Anlagen können zur Befestigung genutzt werden, wenn deren Tragkraft für eine Person von 9 kN einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten nachgewiesen ist.
- Der Unternehmer oder ein fachlich geeigneter Vorgesetzter hat die Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten festzulegen und dafür zu sorgen, dass die PSA gegen Absturz benutzt wird.
- Maßnahmen zur Rettung festlegen.
- Beschäftigte mit praktischen Übungen in die Verwendung von PSA gegen Absturz unterweisen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
07/2021