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Dacharbeiten
Öffnungen und Lichtkuppeln

Reetdeckung

Gefährdungen

  • Nicht gesicherte Öffnungen oder nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln können zu Absturzunfällen führen.

Allgemeines

  • An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Beschäftigten verhindern.
    Als Öffnungen gelten:
    • Öffnungen/Aussparungen mit einer Fläche von ≤ 9 m2
      oder
    • geradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist.
  • Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und müssen durch Absturzsicherungen gesichert werden.
  • Betriebsanweisungen erstellen und die Beschäftigten unterweisen.

Schutzmaßnahmen

  • Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhindern durch:
    • dreiteiligen Seitenschutz oder
    • unverschiebliche und tragfähige Abdeckung der Öffnung Nummer 2.
    Abdeckung
  • Abdeckungen mit Brettern und Bohlen Nummer 2 müssen mindestens der Sortierklasse S10 oder MS10 nach DIN 4074-1 entsprechen.
  • Die Stützweiten für Abdeckungen aus Holz für Belastungen bis 2,0 kN/m2 können der Tabelle 1 entnommen werden.
  • Ein Abstürzen, Hineinfallen bei Dachöffnungen verhindern durch den Einbau von z. B.
    • ausreichend tragfähigen Stäben im Abstand von höchstens 15 cm oder
    • Gittern Nummer 3 im Raster von höchstens 15 cm x 15 cm oder
    • Schutznetzen Nummer 1.
  • Das Herstellen von und Arbeiten an Öffnungen ist nur unter absturzsichernden Maßnahmen durchzuführen.
1 Zulässige Stützweiten in m
Brett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke
cm
  3,0 3,5 4,0 4,5 5,0
20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75

Zusätzliche Hinweise zu Absperrungen an Öffnungen

  • Verkehrswege, die an Öffnungen vorbeiführen und die nicht gegen Absturz, Hineinfallen oder Hineintreten gesichert sind, im Abstand von mindestens 2,00 m fest absperren.
  • Absperrungen z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellen.
  • Trassierbänder (Flatterleinen) nicht als Absperrmittel verwenden.

Zusätzliche Hinweise zu Lichtkuppeln

  • Eingebaute Lichtkuppeln und Lichtbänder Nummer 4 gelten im Allgemeinen als nicht durchsturzsicher und sind z. B. durch folgende Maßnahmen zu sichern:
    • Seitenschutz,
    • Schutzabdeckungen Nummer 2,
    • Schutznetze Nummer 1,
    • Absperrungen,
    • durchsturzsichere Unterbauten Nummer 3,
    • Verwendung von PSAgA.
    Lichtschacht Lichtkuppel Lichtkuppel
  • Als durchsturzsicher gelten Bauteile, wenn die Tragfähigkeit nachgewiesen worden ist.
  • Verkehrswege, die an Lichtkuppeln und Lichtbändern vorbeiführen und die nicht gegen Absturz, Hineinfallen oder Hineintreten gesichert sind, im Abstand von mindestens 2,00 m fest absperren.
  • Absperrungen z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellen.
  • Trassierbänder (Flatterleinen) nicht als Absperrmittel verwenden.
  • Mit dem DGUV Test-Zeichen und dem Zusatz "Durchsturzsicher" gekennzeichnete Bauteile gelten als durchsturzsicher.
Test-zeichen

 

Weitere Informationen:
Arbeitsstättenverordnung
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallende Gegenstände
DGUV Regel 101-038 Bauarbeiten DGUV Information 201-054 Dach-, Zimmerer- und Holzbauarbeiten
DIN 4426

07/2021