Gefährdungen
- Nicht gesicherte Öffnungen oder nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln können zu Absturzunfällen führen.
Allgemeines
- An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Beschäftigten verhindern.
Als Öffnungen gelten:
- Öffnungen/Aussparungen mit einer Fläche von ≤ 9 m2
oder
- geradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist.
- Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und müssen durch Absturzsicherungen gesichert werden.
- Betriebsanweisungen erstellen und die Beschäftigten unterweisen.
Schutzmaßnahmen
- Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhindern durch:
- dreiteiligen Seitenschutz oder
- unverschiebliche und tragfähige Abdeckung der Öffnung .
- Abdeckungen mit Brettern und Bohlen müssen mindestens der Sortierklasse S10 oder MS10 nach DIN 4074-1 entsprechen.
- Die Stützweiten für Abdeckungen aus Holz für Belastungen bis 2,0 kN/m2 können der Tabelle 1 entnommen werden.
- Ein Abstürzen, Hineinfallen bei Dachöffnungen verhindern durch den Einbau von z. B.
- ausreichend tragfähigen Stäben im Abstand von höchstens 15 cm oder
- Gittern im Raster von höchstens 15 cm x 15 cm oder
- Schutznetzen .
- Das Herstellen von und Arbeiten an Öffnungen ist nur unter absturzsichernden Maßnahmen durchzuführen.
Zusätzliche Hinweise zu Absperrungen an Öffnungen
- Verkehrswege, die an Öffnungen vorbeiführen und die nicht gegen Absturz, Hineinfallen oder Hineintreten gesichert sind, im Abstand von mindestens 2,00 m fest absperren.
- Absperrungen z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellen.
- Trassierbänder (Flatterleinen) nicht als Absperrmittel verwenden.
Zusätzliche Hinweise zu Lichtkuppeln
- Eingebaute Lichtkuppeln und Lichtbänder gelten im Allgemeinen als nicht durchsturzsicher und sind z. B. durch folgende Maßnahmen zu sichern:
- Seitenschutz,
- Schutzabdeckungen ,
- Schutznetze ,
- Absperrungen,
- durchsturzsichere Unterbauten ,
- Verwendung von PSAgA.
- Als durchsturzsicher gelten Bauteile, wenn die Tragfähigkeit nachgewiesen worden ist.
- Verkehrswege, die an Lichtkuppeln und Lichtbändern vorbeiführen und die nicht gegen Absturz, Hineinfallen oder Hineintreten gesichert sind, im Abstand von mindestens 2,00 m fest absperren.
- Absperrungen z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellen.
- Trassierbänder (Flatterleinen) nicht als Absperrmittel verwenden.
- Mit dem DGUV Test-Zeichen und dem Zusatz "Durchsturzsicher" gekennzeichnete Bauteile gelten als durchsturzsicher.
07/2021