Gefährdungen
- Gerüstbauarbeiten auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen können für Passanten und andere Verkehrsteilnehmer wie auch für die Gerüstbauer selbst eine besondere Gefährdung darstellen.
- Während des Auf-, Um- und Abbaus können die Monteure bei fehlendem Sicherheitsbereich durch Fahrzeuge verletzt werden.
Allgemeines
- Für die besondere Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes ist entsprechend eine Sondernutzungserlaubnis oder eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Behörde (unterschiedliche Festlegungen in den Bundesländern) einzuholen.
- Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum benötigt das Unternehmen für die Vorbereitung, Durchführung der Arbeiten und Aufsicht vor Ort eine fachkundige Person mit einer Zusatzausbildung zur "Sicherung von Arbeitsstätten an Straßen".
- Gerüstdurchgang mind. 1,00 m breit und lichte Höhe mind. 2,20 m.
Schutzmaßnahmen
Verkehrsrechtliche Anordnung
- Den Antrag zur verkehrsrechtlichen Anordnung als Vordruck bei der zuständigen Behörde anfordern.
- Der Antrag muss z. B. enthalten:
- Angaben zur Baustelle,
- Lage und Verkehrsplan,
- Verkehrszeichenplan.
- Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten ist der Antrag zur verkehrsrechtlichen Anordnung über Art und Umfang der Baustellensicherung bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen.
- Anträge zur Erlaubnis der Sondernutzung und zur verkehrsrechtlichen Anordnung mind. 14 Tage vor geplantem Baubeginn bei der Behörde vorlegen.
- Mit den Arbeiten nicht ohne Vorliegen der verkehrsrechtlichen Anordnung beginnen.
- Die verkehrsrechtliche Anordnung und den Verkehrszeichenplan auf der Baustelle vorhalten.
- Von den Vorgaben der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht abweichen.
- Angaben aus der RSA sind ggf. zu beachten.
Kontrolle und Wartung
- Durchführung der regelmäßigen Kontrolle der Baustellensicherung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
- Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche kann andere geeignete Personen mit der Kontrolle und Wartung beauftragen, bleibt aber in der Verantwortung.
Warnkleidung und Warnposten
- Personen, die im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt sind, müssen bei ihrer Arbeit orangerote oder gelbgrüne Warnkleidung der Schutzklasse 3 nach DIN EN 20417 tragen.
- Warnposten, wenn in der verkehrsrechtlichen Anordnung vorgesehen, dürfen nur vor Verkehrseinschränkungen warnen, Verkehrsregelung durch Warnposten ist verboten. Dies bleibt ausschließlich der Polizei vorbehalten.
Weitere Informationen:
Straßenverkehrsordnung (StVO)
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV – SA)
Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
07/2021