Gefährdungen
- Fehlende oder unzureichende Qualifikation von Beschäftigten bei Gerüstbauarbeiten kann zu einer mangelhaften Gerüsterstellung führen und Ursache für Unfälle sein.
Schutzmaßnahmen
- Gerüste nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umbauen.
- Der Gerüstersteller muss die von ihm aufgebauten Gerüste durch eine "zur Prüfung befähigte Person" prüfen lassen.
- Aufsicht und Prüfung können von einer Person (je nach Eignung) oder jeweils auch von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden (siehe Tabelle).
- Für die Auswahl und Beauftragung der zu bestimmenden Person ist je nach Art der Aufgabe der Unternehmer verantwortlich.
Zusätzliche Hinweise zu Anforderungen an die zu bestimmende Person
- Personen verfügen für die jeweiligen Tätigkeiten über die erforderlichen Fachkenntnisse, erworben durch
- Berufsausbildung,
- Berufserfahrung und/oder
- zeitnahe berufliche Tätigkeit.
- Fachkenntnisse einer Person müssen durch Berufsabschluss oder vergleichbare Qualifikation nachweisbar sein.
Diese Personen können sein
- Gerüstbauer,
- Gerüstbau-Meister,
- Gerüstbau-Obermonteure,
- Gerüstbau-Kolonnenführer
oder
- Personen mit vergleichbaren Fachkenntnissen, bauhandwerklicher Ausbildung sowie ausreichend praktischer Berufserfahrung im Gerüstbau.
- Berufserfahrung setzt voraus, dass die Person nachweisbar praktisch im Gerüstbau tätig war (Gerüstersteller).
- Die zeitnahe berufliche Tätigkeit beim Umgang mit Gerüsten und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar.
- Die Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik im Gerüstbau verfügen.
- Je komplexer ein Gerüst ist, desto höher sind die Anforderungen an die Fachkenntnisse der Person.
Zusätzliche Hinweise zu Anforderungen an fachlich geeignete Beschäftigte
- Fachlich geeignete Beschäftigte haben zum Beispiel
- eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bauhandwerk mit den erforderlichen Kenntnissen im Gerüstbau-Handwerk,
- vergleichbare Qualifikationen mit ausreichend praktischer Berufserfahrung, bei der die erforderlichen Kenntnisse im Gerüstbau erworben wurden,
- Kenntnisse über die Inhalte der Aufbau- und Verwendungsanleitung des vorhandenen Gerüstsystems.
- Je komplexer ein Gerüst ist, desto höher sind die Anforderungen an die Kenntnisse der fachlich geeigneten Beschäftigten.
- Für den Einsatz der fachlich geeigneten Beschäftigten ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Zusätzliche Hinweise zur Unterweisung der Beschäftigten im Gerüstbau
- Fachlich geeignete Beschäftigte speziell unterweisen.
- Die Unterweisung muss dabei insbesondere die folgenden Punkte beinhalten:
- Erläutern des Plans für Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) des betreffenden Gerüstes einschließlich Materialtransport,
- Tätigkeiten zum sicheren Auf-, Um- und Abbau des Gerüstes,
- vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen,
- Sicherheitsvorkehrungen für den Fall sich plötzlich ändernder Witterungsverhältnisse wie z. B.:
- Sturm,
- starker Schneefall,
- Vereisungen oder ähnliche Verhältnisse, die die Sicherheit des betreffenden Gerüsts und der betroffenen Personen beeinträchtigen,
- zulässige Belastungen,
- alle anderen, mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren, z. B. Arbeiten in der Nähe von Freileitungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt einholen.
07/2019