Gefährdungen
- Durch Zugfahrten im benachbarten
Gleis (Betriebsgleis),
Portalkran, Fahrbewegungen im
Arbeitsgleis, Bewegungen der
Arbeitseinrichtungen sowie
durch unter elektrischer Spannung
stehende Fahrleitungen
können Personen verletzt oder
getötet werden.
Allgemeines
- Mit Gleisumbauzügen werden
Schienen und Schwellen ausgetauscht.
Zwischen Gleisumbauzügen
und benachbartem Gleis
gibt es bei 4 m Gleisabstand
keinen Sicherheitsraum. Zur
Bedienung der Maschine sind
Seitenläufer auch auf der Nachbargleisseite
erforderlich .
Schutzmaßnahmen
Zugfahrten im benachbarten Gleis
- Gefahr durch Zugfahrten im
benachbarten Gleis:
- Arbeitsplätze auf der Betriebsgleisseite ,
- Weiterarbeit der Maschine
nach Abgabe des Warnsignals
für Zugfahrt im benachbarten
Gleis,
- durch die hohen Maschinenstörschallpegel
und durch die
Anforderungen der Arbeitsaufgaben
kann das Warnsignal
leicht überhört werden.
- Gleisumbauzüge mit funkangesteuerten
maschineneigenen Warnsignalgebern fest ausrüsten .
- Signalpegel muss im Abstand
von 1 m neben der Maschine
am Ohr der Beschäftigten um
mindestens 3 dB(A) über dem
Maschinenstörschallpegel liegen.
- Vor Arbeitsbeginn den Funkempfänger
vom Sicherungsunternehmen auf die Maschine setzen lassen (Ansteuerung durch die feldseitige Warnanlage).
- Gehörschutz benutzen, der für
das Signalhören im Gleisoberbau zugelassen ist (S-Kennzeichnung).
- Bei akustischer Warnung eine Wahrnehmbarkeitsprobe unter ungünstigsten Arbeits- und Umgebungsbedingungen durchführen.
- Arbeiten erst beginnen, wenn
die im Sicherungsplan festgelegten Maßnahmen umgesetzt und wirksam sind.
- Wenn Schwellenwagen am
Baulosanfang über die Baulänge
hinaus reichen, muss auch hier
gesichert werden, z. B. mit Warnsystem
(DB Netz AG: Angabe der
Gesamtlänge = "Entfaltungslänge"
auf Seite 1 des Sicherungsplans).
- Die Sicherung vor Fahrten im
benachbarten Gleis muss auch
an Arbeitsstellen vor und hinter
der Maschine (z. B. Kleineisenbehandlung)
vorhanden sein.
- Bei notwendigem Aufenthalt
im Gefahrenbereich des Nachbargleises
(z. B. Störungsbeseitigung) Sicherungsmaßnahme
z. B. Sperrung des Nachbargleises, veranlassen.
- Verlassen der Maschine/Aufenthalt im Nachbargleis nur
in Abstimmung mit dem Aufsichtführenden.
- Bei Arbeitsstellen auf der
Betriebsgleisseite:
- für jeden Mitarbeiter den Weg
zum Sicherheitsraum festlegen
und
- erhöhte Sicherheitsfrist für
die Bestimmung der Annäherungsstrecke
festlegen lassen.
- Sicherheitsraum aufsuchen,
sobald das Warnsignal ertönt.
- Benachbartes Gleis nicht betreten,
solange die optische Erinnerungsanzeige des Warnsystems ansteht.
- Vorhandene feste Absperrungen nicht übersteigen.
- Feste Absperrung im Mittelkern
erst ab 5 m Gleisabstand
möglich (Arbeitsraum für
Seitenläufer).
- Das Sicherungsunternehmen
setzt für den/die Seitenläufer
(Betriebsgleisseite) Überwachungsposten
ein (wenn erforderlich
Wiederholung des Warnsignals).
- Mindestens ein Überwachungsposten ist immer erforderlich.
- Arbeitsbreite einschließlich
Arbeitsraum für Seitenläufer
mindestens 3 m (DB Netz AG: Angabe
auf Seite 1 des Sicherungsplans).
- Einsatz im Innengleis:
- Warnung nur für eines der
Nachbargleise möglich (Signalverwechslung),
- Zweites Nachbargleis: Feste
Absperrung bei Gleisabstand > 5 m, sonst Sperrung erforderlich.
- Sicherungsmaßnahmen für
Auf- und Abrüsten vorsehen.
Portalkran
- Vor Arbeitsbeginn Überfahrbrücken zwischen den Wagen einlegen.
- Fahrwerk mit Handabweisern ausrüsten.
- Nicht auf die Fahrschienen fassen.
- Portalkran mit Kamera-Monitorsystem zur Fahrwegüberwachung ausrüsten.
- Fahrwegbeleuchtung am Portalkran.
- Fahrweg des Portalkrans freihalten.
- Einrichtung zum Schutz vor
gegenseitigem Anfahren der Portalkrane in Betrieb setzen.
Arbeitseinrichtungen
- Vor dem Aufnehmen der Schienen benachbartes Gleis sperren
lassen (Beauftragter der für den
Bahnbetrieb zuständigen Stelle).
- Ausschwenkbegrenzungen für
bewegliche Maschinenkomponenten
so einstellen, dass der
Bahnbetrieb im benachbarten
Gleis nicht gefährdet wird (Gleisabstand,
Bogenradius, Überhöhung beachten).
- Räumkette: Gefahrbereich freihalten
und Schutzeinrichtungen einsetzen.
- Not-Aus-Schalter der Arbeitseinrichtungen,
z. B. Schwellenhebe- und Verlegeeinrichtung, vor Arbeitsbeginn auf Funktion testen.
- Bei Aufenthalt im Gefahrbereich
von Arbeitseinrichtungen
zur Störungsbeseitigung
(Schwellenhebe- und Verlegeeinrichtung,
Räumkette), sind
diese gegen unbeabsichtigtes
Anlaufen zu sichern (Bedienungsanleitung beachten).
- Schutzhelm tragen zum Schutz
vor herabfallenden und herumfliegenden Schottersteinen.
- Vor Verlassen der Einsatzstelle
die Transportsicherungen für bewegliche Arbeitseinrichtungen einlegen.
- Bei Arbeiten an hochliegenden
Arbeitsstellen Schutzmaßnahmen gegen Absturz treffen (z. B. Anschlagpunkte vorsehen, persönliche Schutzausrüstung benutzen).
Fahrleitungsanlagen
- Aufstieg auf Maschine und
Schwellenwagen nur unter ausgeschalteter
und geerdeter Fahrleitungsanlage .
- Vorhandene Fahrleitungsanlage immer
als spannungsführend ansehen,
wenn Spannungsfreiheit nicht zweifelsfrei feststeht und geerdet
ist – auch auf Abstellgleisen außerhalb der Baustelle.
- Wenn Schwellenwagen am
Baulosende über die Baulänge
hinaus reichen, muss auch hier
die Fahrleitungsanlage für Arbeiten auf
den Schwellenwagen (Entzurren
der Neuschwellen, Verzurren der
Altschwellen) ausgeschaltet und
geerdet sein .
Fahrten im Arbeitsgleis
- Versorgungsfahrten (Schwellenzüge)
müssen vor Personen, Maschinen und Fahrzeugen im Arbeitsgleis anhalten können.
- Fahren auf Sicht mit reduzierter Geschwindigkeit.
- Geschobene Rangierfahrt:
Spitzenbesetzung mit Luftbremskopf
und Sprechfunkverbindung
zum Triebfahrzeugführer.
- Gefahrbereiche anderer
Maschinen im Arbeitsgleis freihalten.
- Bei Nachtbaustellen ausreichende
Beleuchtung aller Arbeits- und
Verkehrsbereiche einrichten.
07/2021