Gefährdungen
- Durch das unkontrollierte Verschieben oder das Platzen eines Rohrabsperrgerätes können Personen verletzt werden.
Allgemeines
- Beim Aufenthalt im Gefahrenbereich kann es zu folgenden Ereignissen kommen:
- vom Rohrabsperrgerät oder Verbau- und Montageteilen getroffen werden,
- Ertrinken bei Überflutung des Arbeitsbereiches,
- Ersticken/Vergiften durch das plötzliche Freiwerden von Gasen aus der abgesperrten Leitung,
- Knall- und/oder Drucktrauma, z. B. beim Zerplatzen eines pneumatischen Dichtkörpers.
- Für Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen müssen bei der Arbeitsvorbereitung besondere Einsatzbedingungen und Gefährdungen berücksichtigt werden.
Rohrleitung
- Form, Größe/Durchmesser der abzusperrenden Leitung überprüfen.
- Rohrinnenwand im Einsatzbereich des Rohrabsperrgerätes reinigen.
- Rohrleitung im Einsatzbereich des Rohrabsperrgerätes auf augenfällige Mängel (z. B. Risse, Grate, hervorstehende Bau- oder Montageteile) und Stabilität untersuchen.
- Ggf. Entfernen von Unebenheiten, Graten, Hindernissen.
- Möglichen und/oder zugelassenen Leitungsdruck ermitteln (z. B. Angaben des Rohrherstellers, Höhendifferenz zwischen Tief- und Hochschacht).
- Nicht überdeckte Leitungen ggf. gegen unzulässig axiale Bewegung sichern.
Rohrabsperrgerät
- Geeignetes Rohrabsperrgerät auswählen nach
- Form und Beschaffenheit der abzusperrenden Leitung,
- Rohrdurchmesser,
- Leitungsdruck.
- Angaben des Herstellers des Rohrabsperrgerätes beachten.
- Anzahl der erforderlichen Rohrabsperrgeräte festlegen.
- Kenndaten der Rohrabsperrgeräte feststellen:
- Querschnittsform,
- Größe,
- Nennweite (Nennweitenbereich),
- maximal zulässiger Geräteinnendruck,
- maximal zulässiger Leitungsdruck.
- Sicherheitsventile und Manometer verwenden.
- Nur solche Rohrabsperrgeräte verwenden, die von einer "zur Prüfung befähigten Person" geprüft wurden.
Schutzmaßnahmen
Leitungsdruck
- Höchstzulässigen Leitungsdruck nicht überschreiten (drucklose Füllung der Leitung).
- Bei Druckprüfungen mit Luft Druckbegrenzungsventil einsetzen.
Einbau des Rohrabsperrgerätes
- Rohrabsperrgeräte außerhalb der Rohrleitung auf Beschädigung und Dichtheit kontrollieren.
- Rohrabsperrgeräte nur an den vom Hersteller vorgesehenen Anschlagpunkten anschlagen und ablassen.
- Rohrabsperrgerät auf voller Länge und achsenparallel ins Rohr einsetzen.
- Anschließen der vom Hersteller gelieferten oder einer vergleichbaren Steuereinheit mit Druckbegrenzungsventil.
- Dichtkörper nur bis zum Anliegen an die Rohrwandung füllen.
- Nur ungefährliche, nicht brennbare Füllgase und Flüssigkeiten als Füllmedium verwenden.
- Bei mechanischen Rohrabsperrgeräten den Pressteller mit dem vorgeschriebenen Drehmoment so weit zusammenschrauben, bis Dichtung das Rohr abdichtet.
- Einbau einer geeigneten formschlüssigen Sicherung gegen Ausschub und unkontrolliertes Verschieben infolge Leitungsdruck (z. B. Verbau).
- Zimmermannsmäßigen Verbau als Ausschubsicherung mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5 berechnen.
- Beim Einsatzvon pneumatischen Rohrabsperrgeräten, -blasen und -kissen darf der volle Geräteinnendruck erst aufgebracht werden, wenn sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.
Druckprüfungen
- Der Aufsichtführende muss während der Druckprüfung auf der Baustelle ständig anwesend sein.
- Prüfdruck von außerhalb des Gefahrenbereiches ablesen.
- Mit Luft gefüllte Absperrblasen oder Absperrkissen in umschlossenen Räumen (Rohrleitung oder Schachtbauwerk) nur dann einsetzen, wenn sich innerhalb dieser keine Personen aufhalten.
Ausbau
- Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät erst beginnen, wenn der Leitungsdruck vollständig abgebaut ist.
Zusätzliche Maßnahmen gegen die Gefahr des Ertrinkens
- Einsatz eines zusätzlichen zweiten Rohrabsperrgerätes.
- Geräteinnendruck an beiden Rohrabsperrgeräten ständig kontrollieren.
- Bei Versagen eines Rohrabsperrgerätes (z. B. Absinken des Geräteinnendruckes) müssen die Personen den Gefahrenbereich verlassen.
Prüfungen
- Geräte und Anlagen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine "zur Prüfung befähigte Person" auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.
07/2021