Gefährdungen
- Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen können Personen z. B. durch Absturz verletzt werden.
- Durch gefährliche Atmosphäre im Kanal oder Bauwerk kann es zu Erstickungen oder Vergiftungen kommen.
Allgemeines
- Rohrleitungen abwassertechnischer Anlagen nur begehen bzw. in solche einsteigen, wenn Maßnahmen, z. B. Reinigung, Instandhaltung oder Inspektion, mit anderen Mitteln nicht möglich sind.
- Rohrleitungen von abwassertechnischen Anlagen nur begehen bzw. in diese einsteigen, wenn
- deren lichte Höhe ≥ 1,0 m oder
- deren lichte Höhe ≥ 0,80 m und ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist sowie besondere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Rückhaltung des Abwassers, technische Lüftungsmaßnahmen, getroffen werden.
Schutzmaßnahmen
- Betriebsanweisung erstellen mit Angaben über
- bestehende Gefährdungen,
- erforderliche organisatorische, technische und Hygiene Maßnahmen,
- Reihenfolge und Ablauf der Arbeiten,
- notwendige persönliche Schutzausrüstung,
- Maßnahmen bei Störungen,
- Fluchtwege und Rettungsanleitungen.
- Unterweisungen anhand der
Betriebsanweisung durchführen, insbesondere praktische Übungen mit Selbstrettern .
- Rettungsübungen durchführen .
- Vor Beginn der Arbeiten sind Freimessungen durchzuführen. Dabei sind mindestens folgende Gase zu messen: Sauerstoff, Schwefelwasserstoff, Methan und Kohlendioxid.
- Während der Arbeiten kontinuierlich Messungen der o.g. Gase vornehmen.
- Messungen nur durch fachkundige Personen.
- Nur zugelassene und geeignete Messgeräte verwenden, mindestens Vierfachmessgeräte für Sauerstoff, Methan, Schwefelwasserstoff und Kohlendioxid.
- Lüftungsmaßnahmen durchführen. Natürliche Lüftung ist oft nicht ausreichend. Bei technischer Lüftung muss
- in Kanälen ein Luftstrom ≥ 600 m3/Std. und m2 Kanalquerschnitt,
- in sonstigen Bauwerken ein 6- bis 8-facher Luftwechsel pro Stunde erreicht werden.
- Sicherungsposten über Tage und einen weiteren Sicherungsposten auf der Schachtsohle einsetzen, dieser muss ständig Kontakt mit dem Arbeitenden halten.
- Schutzmaßnahmen gegen Wasserführung vorsehen, z. B.:
- Sperrung bzw. Umleitung der Abwasserzuflüsse,
- Benachrichtigung der Einleiter,
- Beobachtung der Wetterlage.
- Bei Einsatz von pneumatischen Absperrelementen diese gegen Verschieben sichern. Kein Aufenthalt direkt vor dem Absperrelement.
- Mit Druckluft oder Akku betriebene Werkzeuge verwenden.
Persönliche Schutzausrüstung
- Persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung tragen, bestehend aus z. B.:
- Gummistiefel oder Wathose,
- langstulpige Schutzhandschuhe,
- Schutzhelm oder Anstoßkappe mit explosionsgeschützter Leuchte,
- Auffang-/Rettungsgurt .
- ggf. Atemschutz mit P-Filter gegen biologische Arbeitsstoffe einsetzen.
- Rettungsausrüstung mitführen, bestehend aus:
- Selbstretter ,
- Messgerät ,
- explosionsgeschützte Leuchte .
- Ggf. PSA gegen Ertrinken benutzen.
- Ggf. Atemschutzgerät zur Unterstützung der Rettung bereitstellen.
- Persönliche Schutzausrüstung vor der Verwendung kontrollieren und nach Gebrauch reinigen.
Zusätzliche Hinweise zu Hygienemaßnahmen
- Kein Einsatz von Personen mit offenen Wunden.
- Die Beschäftigten über die Gefahren zur Entstehung von Infektionskrankheiten aufklären, z. B. Hepatitis A, Weil’sche Krankheit.
- Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeitskleidung und Straßenkleidung schaffen.
- Waschmöglichkeiten zur Verfügung stellen sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel bereitstellen.
- Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen. Hautpflegemittel verwenden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
07/2021