Gefährdungen
- Bei der Aufnahme von Dämpfen und Aerosolen über die Atemwege kann es zu Gesundheitsschäden kommen.
Allgemeines
- Beim Einbau von Gussasphalt entstehen Gefährdungen durch:
- Dämpfe und Aerosole aus Bitumen,
- Verbrennungen,
- hohe Arbeitsplatztemperaturen,
- Belastungen der Knie und Kniegelenke beim manuellen Einbau.
- Zusätzliche Gefährdungen können in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen durch:
- Dieselmotoremissionen beim
Einsatz von fahrbaren Gussasphaltkochern und Dumpern,
- eingeschränkte Sicht durch Dämpfe und Aerosole
entstehen.
Schutzmaßnahmen
- Seit 2008 ist nur noch der Einbau von temperaturabgesenktem Gussasphalt mit Temperaturen bis max. 230 °C zulässig.
- Temperaturabsenkung erreichen durch viskositätsverändernde Bindemittel oder Zusätze, z. B. Amid-Wachse, Paraffine oder Zeolithe. Durch die Zusätze bleibt trotz abgesenkter Temperatur die notwendige Fließfähigkeit des Asphalts erhalten.
- Gussasphalt vorrangig maschinell einbauen mit beheizbaren Abziehbohlen, die als Verteil- und Glättvorrichtung wirken (ab einer Einbaubreite von 1 m einsetzbar) .
- Als Trennmittel Seifenlösungen verwenden.
- Keinen Dieselkraftstoff oder Altöl als Trennmittel verwenden.
- Für den Einbau in umschlossenen Räumen, wenn möglich elektrisch betriebene Geräte einsetzen. Sollte dies nicht möglich sein, dieselbetriebene Fahrzeuge mit Dieselpartikelfilter ausrüsten.
- Können temperaturabgesenkte Gussasphalte nicht eingebaut werden, alternativ Ersatzstoffe verwenden: In umschlossenen Räumen, wie Tiefgaragen und Hallen, anstelle von Gussasphalt speziell entwickelte Zementestriche einbauen.
- Direkten Hautkontakt mit heißem Gussasphalt durch geschlossene Kleidung und wärmebeständige Schutzhandschuhe, z. B. aus Leder, verhindern.
- Knieschutz verwenden .
- Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau verwenden (Kennzeichnung HI).
- Das Tragen von Atemschutz schließt sich aufgrund der Arbeitsplatztemperatur aus und ist darüber hinaus als ständige Maßnahme nicht zulässig.
- Beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum Baustelle gemäß RSA sichern und zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich gemäß ASR A5.2 einhalten.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
07/2019