Gefährdungen
- Biostoffe wie z. B. Bakterien,
Viren und Pilze können Infektionen
verursachen und durch
sensibilisierende oder toxische
Wirkungen die Gesundheit der
Beschäftigten gefährden.
Allgemeines
- Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen
bestehen z. B. bei Erdarbeiten,
Arbeiten im Abwasserbereich
und in der Abfallwirtschaft,
bei der Boden- und Grundwassersanierung,
bei der Schimmelpilzsanierung,
beim Entfernen
von Verunreinigungen durch Taubenkot
sowie bei Reinigungsarbeiten
in Sanitärbereichen oder
medizinischen Einrichtungen.
- Vor Beginn der Arbeiten ist zu
prüfen, ob eine Gefährdung
durch Biostoffe vorliegt.
Wichtige Grundlage für die
Gefährdungsbeurteilung sind
Informationen über die Eigenschaften
der am Arbeitsplatz
vorkommenden Biostoffe (Infektionsrisiko,
sensibilisierende,
toxische und sonstige die
Gesundheit schädigende
Wirkungen), die Übertragungswege
bzw. Aufnahmepfade der
Stoffe in den Körper (Atemwege,
Mund, Haut/Schleimhäute) sowie
Informationen über Art, Ausmaß
und Dauer der Exposition.
- Biostoffe werden in vier Risikogruppen
eingeteilt. Die Einstufung
erfolgt ausschließlich
aufgrund des Infektionsrisikos.
Sensibilisierende und toxische
Wirkungen werden bei der Einstufung
in Risikogruppen nicht
berücksichtigt und sind bei der
Gefährdungsbeurteilung ergänzend
zu betrachten.
- In bestimmten Arbeitsbereichen
sind Tätigkeiten mit Biostoffen
einer Schutzstufe zuzuordnen.
Dies gilt für Tätigkeiten
in Einrichtungen des Gesundheitswesens
(z. B. Arztpraxen,
Krankenhäuser), in Laboratorien,
in der Versuchstierhaltung
und der Biotechnologie. Eine
Schutzstufenzuordnung ist erforderlich,
da in diesen Arbeitsbereichen
überwiegend Biostoffe
mit infektiösen Eigenschaften
vorkommen können.
- Bei Sanierungs- und Reinigungsarbeiten
sowie Tätigkeiten
in der Abwasser- und Abfallwirtschaft
ist eine Schutzstufenzuordnung
nicht erforderlich, da
bei diesen Tätigkeiten überwiegend Gefährdungen durch
sensibilisierende oder toxische
Wirkungen auftreten. Eine Schutzstufenzuordnung
wird dann gefordert, wenn diese
Arbeiten in den oben genannten
Bereichen durchgeführt werden,
dies gilt z. B. bei Reinigungsarbeiten in medizinischen
Bereichen.
- Die Gefährdungsbeurteilung
ist fachkundig durchzuführen.
Die Fachkunde setzt sich aus
den Komponenten Berufsausbildung, Berufserfahrung und
Kompetenz im Arbeitsschutz zusammen.
Über die erforderliche
Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen
zum Beispiel die Fachkraft
für Arbeitssicherheit sowie der
Betriebsarzt, die zur fachkundigen
Beratung herangezogen
werden können.
Schutzmaßnahmen
- Zum Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen sind die grundlegenden Hygienemaßnahmen gemäß TRBA 500 umzusetzen. Dazu zählen:
- Arbeitsmittel, Fußböden und
Wände im Arbeitsbereich sollen leicht zu reinigen sein.
- Auswahl von Arbeitsverfahren,
die zu einer Vermeidung bzw. Reduktion von Stäuben und Aerosolen führen, z. B.
- Kapselung und Absaugung am Ort der Freisetzung,
- Staubbindung durch Anfeuchten oder Nebeltechnik,
- Einsatz von Industriestaubsaugern der Staubklasse H zur Reinigung der Arbeitsbereiche.
- Ergänzend können eine räumliche
Trennung von belasteten
und unbelasteten Arbeitsbereichen
(Schwarz/Weiß-Trennung)
und technische Lüftungsmaßnahmen
erforderlich sein.
- Waschgelegenheit mit fließendem
Wasser einrichten. Auch an
mobilen oder abgelegenen Arbeitsplätzen
für eine Möglichkeit
der hygienischen Händereinigung
und -trocknung sorgen.
- Umkleide- und Aufenthaltsmöglichkeiten
zur Verfügung stellen.
- Arbeitsbereiche regelmäßig
und bei Bedarf reinigen.
- Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung regelmäßig wechseln/reinigen.
- Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung von der Straßenkleidung getrennt aufbewahren.
- Pausenräume nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüstung betreten.
- Abfälle in geeigneten
Behältern sammeln.
- Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
kann das
Tragen persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Schutzhandschuhe,
Schutzkleidung,
Augen-/Gesichtsschutz, partikelfiltrierender
Atemschutz)
erforderlich sein. Dabei sind die
Tragezeit begrenzungen für persönliche
Schutzausrüstung zu
beachten.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
veranlassen (Pflichtvorsorge)
oder anbieten (Angebotsvorsorge).
Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
07/2021