Gefährdungen
- Fehlende arbeitsmedizinische Vorsorge verhindert Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten.
Allgemeines
- Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet mindestens ein ärztliches Beratungsgespräch mit Erhebung der Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen werden durchgeführt, wenn das für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich ist und der Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt.
- Eignungsuntersuchungen fallen nicht unter die arbeitsmedizinische Vorsorge, sondern sind gutachterliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.
Vorsorgearten
- Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung:
- Pflichtvorsorge (vom Arbeitgeber zu veranlassen, der Arbeitgeber darf bei bestimmten Gefährdungen eine Arbeit nur ausführen lassen, wenn eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist),
- Angebotsvorsorge (vom Arbeitgeber anzubieten, der Arbeitgeber muss bei bestimmten Gefährdungen eine Vorsorge anbieten).
- Diese Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge muss durchgeführt oder angeboten werden, wenn bestimmte Kriterien nach dem Anhang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung gegeben sind. Bei den Terminen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind bestimmte Fristen nach Angaben des Arztes einzuhalten.
- Wunschvorsorge ist auf Wunsch der Beschäftigten oder vom Arbeitgeber anzubieten, wenn eine Schädigungsmöglichkeit gemäß der Gefährdungsbeurteilung nicht ausgeschlossen ist.
- Nachgehende Vorsorge muss vom Arbeitgeber bei der Möglichkeit des Auftretens von Gesundheitsstörungen nach einer Latenzzeit angeboten werden. Nach Ende der Beschäftigung und Eintragung ins meldeportal.dguv-vorsorge.de übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger diese Verpflichtung.
- Die Entscheidung, welche Vorsorgeart durchgeführt wird, setzt eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) und somit die zugrunde gelegte Gefährdungsart voraus.
Pflichten des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber trägt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge und muss eine Vorsorgekartei führen, aus der hervorgeht, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.
- Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden, Nachfolgetermine entsprechend der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge".
- Der Arbeitgeber hat je nach Gefährdungslage Pflichtvorsorge zu veranlassen, Angebots- oder Wunschvorsorge anzubieten.
- Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt zu beauftragen (Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“).
Pflichten des Arztes
- Der Arzt hält das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich fest und berät den Beschäftigten dazu.
- Der Arzt stellt dem Beschäftigten auf Wunsch das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung. Die Ergebnisse unterliegen der Schweigepflicht gegenüber Dritten.
- Der Arzt stellt über die erfolgte Vorsorge für den Beschäftigten und den Arbeitgeber eine Bescheinigung aus, aus der Anlass, das Datum und weitere Termine der Vorsorge hervorgehen.
- Hat der Arzt Erkenntnisse darüber, dass die bisherigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, hat er die Pflicht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu Schutzmaßnahmen zu machen.
- Hält der Arzt einen Tätigkeitswechsel eines Beschäftigten für erforderlich, teilt er dies unter Einwilligung des Beschäftigten dem Arbeitgeber mit.
07/2021