- Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf verschiedene Personengruppen:
- Versicherte kraft Gesetz,
- freiwillig Versicherte durch Antrag.
- Kraft Gesetzes versichert ist zum Beispiel jeder, der in einem ständigen oder vorübergehenden Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht.
- Die Satzung der BG BAU räumt den Unternehmern/Unternehmerinnen die Möglichkeit ein, auf schriftlichen Antrag eine freiwillige Versicherung abzuschließen, sofern sie nicht bereits durch andere Vorschriften versichert sind. Sie beginnt frühestens mit dem Tag nach dem Eingang des Antrags bei der BG BAU.
- Im Antrag ist die Versicherungssumme anzugeben. Sie bildet die Basis zur Berechnung der aus Anlass eines Versicherungsfalles¹ zu gewährenden Leistungen. Die Mindest- und Höchstversicherungssumme regelt jede Berufsgenossenschaft in ihrer jeweiligen Satzung. Innerhalb dieser Spannbreite dürfen die freiwillig Versicherten dann ihre persönliche Versicherungssumme bestimmen (Die Versicherungssumme sollte jedoch möglichst dem tatsächlichen Arbeitseinkommen entsprechen).
- Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Versicherung schriftlich bei der Berufsgenossenschaft gekündigt wurde. Ferner erlischt sie, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist.
- Die Ehegatten oder Lebenspartner der Unternehmer/Unternehmerinnen können sich auf schriftlichen Antrag freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern, sofern keine Beschäftigungsverhältnisse (Arbeitsverhältnisse) bestehen und sie somit nicht kraft Gesetzes versichert sind.
- Das Gleiche gilt für Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind.
¹ Zu den Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung zählen: Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.
Umfang des Versicherungsschutzes
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit der beruflichen und versicherten Tätigkeit stehen.
- Bei Unfällen, die ausschließlich auf Trunkenheit, Spielerei oder privatwirtschaftliche Tätigkeiten zurückzuführen sind, besteht kein Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt für absichtlich herbeigeführte Unfälle.
- Sind Versicherte infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles für mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder sogar verstorben, hat durch die Unternehmer eine Unfallanzeige zu erfolgen.
- Ärzte und Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an die Berufsgenossenschaft zu melden. Betroffene können ihre Erkrankung auch selbst bei der Berufsgenossenschaft melden.
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07/2019