- Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeits-, Wegeunfällen und Berufskrankheiten (= Versicherungsfälle) zu sorgen.
Falls dennoch ein Versicherungsfalls eintritt, soll der verursachte Gesundheitsschaden im Rahmen der medizinischen Rehabilitation beseitigt, verbessert oder seine Verschlimmerung verhütet und seine Folgen gemildert werden.
- Aus ethischen, aber auch aus wirtschaftlichen Gründen ist eine rechtzeitige und wirkungsvolle Erste Hilfe der richtige Weg. Die Berufsgenossenschaften fördern die Erste Hilfe, da die Sofortmaßnahmen am Unfallort über Leben und Gesundheit entscheiden können. Aus diesem Grund wird auch die Ausbildung von Ersthelfern gefördert.
- Die wichtigsten Leistungen, welche die Versicherten oder ihre Angehörigen nach einem Versicherungsfall zu erwarten haben, sind:
Heilbehandlung
- Zur Heilbehandlung und medizinischen Rehabilitation zählen u. a.:
- möglichst frühzeitig einsetzende notfallmedizinische Versorgung (Erstversorgung),
- unfallmedizinisch qualifizierte ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung,
- im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden erforderliche zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln (Achtung: Erstattung nur bis zur Höhe der Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung),
- häusliche Krankenpflege,
- Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- physikalische, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
- Psychotherapie,
- Belastungs- und Arbeitstherapie.
- Ergänzende Leistungen während der medizinischen Rehabilitation sind z. B.:
- Reisekosten,
- Haushaltshilfe,
- Leistungen zur Kinderbetreuung.
- Die BG BAU hat zur Sicherstellung dieser Anforderungen und einer zeitnahen Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit eine diagnosebezogene Steuerung des Heilverfahrens sowie ein Reha-Management aufgebaut. Das Durchgangsarzt-, Verletzungsarten- und Schwerstverletzungsartenverfahren mit den besonderen Anforderungen an die Qualifikation und Ausstattung der im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren tätig werdenden Leistungserbringer gewährleisten, dass die medizinische Akutbehandlung und Rehabilitation kompetent sowie mit den bestmöglichen Mitteln durchgeführt werden.
- Die Berufsgenossenschaften betreiben deutschlandweit eigene Kliniken, Berufsgenossenschaftliche Unfallkliniken. Besondere Abteilungen bestehen zum Beispiel für
- mehrfach verletzte Personen,
- Schädel-Hirnverletzungen,
- Handverletzungen,
- Brandverletzungen,
- Rückenmarksverletzungen,
- Neurochirurgie.
- Ein weiterer Schwerpunkt ist die orthopädische Versorgung von Menschen mit Amputationen.
- Neben den Fachärzten/innen und dem Pflegepersonal stehen unseren Versicherten Psychologen/innen, Pädagogen/innen, Ergotherapeuten/innen, Gehschul- und Sportlerer/innen zur Verfügung.
- Im Rahmen des Reha-Managements der BG BAU sind wir durch unsere Reha – Koordinatoren/innen auch in den BG-Kliniken vertreten. Sie sind vor Ort zuständig für eine optimierte und beschleunigte Leistungserbringung und stehen ständig mit den Betroffenen, den Ärzten/innen und Therapeuten/innen in Verbindung.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Stellt sich nach einem Versicherungsfall trotz optimal durchgeführter medizinischer Rehabilitation heraus, dass der Versicherte/die Versicherte nicht oder nicht ohne weiteres seine/ihre bisherige berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen kann, haben die Berufsgenossenschaften möglichst frühzeitig einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen. Hierzu zählen z. B.:
- Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes,
- Berufsvorbereitung,
- berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung, Umschulung,
- Hilfen zur einer angemessenen Schulbildung,
- Leistungen an Arbeitgeber,
- Kraftfahrzeughilfe.
Spezielle Maßnahmen gegen Berufskrankheiten (§ 3 Berufskrankheitenverordnung)
- Besteht die konkrete Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, so hat die Berufsgenossenschaft dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Hierzu zählen u. a.:
- technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Schutzvorrichtungen, Austausch schädlicher Arbeitsstoffe, Änderung der Arbeitsweise),
- persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Hautpflegemittel, Gehörschutz, Schutzhandschuhe),
- Verhaltensprävention (z. B. beim Umgang mit hautschädigenden Stoffen oder dem Heben/Tragen von Lasten),
- medizinische Maßnahmen (ambulante oder stationäre Heilbehandlung),
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. durch Umsetzungs- oder Umschulungsmaßnahmen).
Geldleistungen während der Rehabilitation
Verletztengeld
- Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die versicherungsfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, in der Regel nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin. Das Verletztengeld endet in der Regel mit dem letzten Tag der versicherungsfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und wird längstens – wie in der Krankenversicherung auch – bis zum Ablauf der 78. Woche gezahlt. Es berechnet sich grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen. Hiervon werden allerdings noch die Beitragsanteile des Versicherten zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgezogen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrag der Berufsgenossenschaften.
Übergangsgeld
- Nicht jeder, der nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit wieder geheilt und arbeitsfähig ist, kann an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren. Ist eine Umschulung oder Fortbildung notwendig, besteht ggf. Anspruch auf Übergangsgeld. Es beträgt in der Regel 68 % – bzw. 75 % des Verletztengeldes, wenn der Versicherte für mindestens ein Kind zu sorgen hat.
Übergangsleistung bei Berufskrankheiten
- Übergangsleistungen sind zu erbringen, wenn ein Versicherter/eine Versicherte, trotz präventiver Maßnahmen, seine/ihre gefährdende Tätigkeit nicht länger ausüben kann, da sonst die Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht. Tritt aufgrund der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ein Minderverdienst ein, ist dieser im Rahmen der Übergangsleistungen entsprechend auszugleichen. Der Minderverdienstausgleich ist für längstens fünf Jahre zu gewähren.
Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft
07/2019