Der gesetzliche Auftrag
- Die Berufsgenossenschaften haben die gesetzliche Verpflichtung, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten zu sorgen.
- Dieser gesetzliche Auftrag eröffnet ihnen die Möglichkeit, die zur Unfallverhütung verpflichteten Unternehmer/innen und Versicherten zu beraten und die Durchführung der Unfallverhütung zu überwachen.
- Eine Grundlage der Bemühungen um Arbeitssicherheit sind die Unfallverhütungsvorschriften. Sie enthalten Bestimmungen für
- Unternehmer/innen über erforderliche Einrichtungen und zu treffende Anordnungen und Maßnahmen,
- Versicherte über ihr Verhalten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.
Die Vorschriften
- Die Unfallverhütungsvorschriften liegen in den Betrieben aus und werden laufend dem Stand der Technik und den neuesten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen angepasst.
- Sie werden durch zahlreiche Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, berufsgenossenschaftliche Informationen, Merkblätter und arbeitsplatzbezogene Schriften ergänzt, um die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erleichtern.
- Auch Gesetze und Verordnungen regeln Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Sie gelten übergreifend für alle Bereiche.
Die Prävention
- Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat eine Abteilung Prävention. Ihr gehören erfahrene Ingenieure, Techniker und Meister an, die eine langjährige Berufspraxis besitzen und – nach gründlicher Ausbildung – ihre Befähigung als Aufsichtsperson nachweisen müssen.
- Als Spezialisten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit sind die Aufsichtspersonen Partner für die in den Betrieben mit der Unfallverhütung betrauten Personen.
- Kraft Gesetzes sind die Aufsichtspersonen aber auch befugt, zur Beseitigung von Unfallgefahren Anordnungen zu treffen und deren Ausführung durchzusetzen.
- Weil wirksame Unfallverhütung nur gemeinsam betrieben werden kann, arbeitet die Abteilung Prävention auch eng mit den Verbänden der Sozialpartner, der staatlichen Gewerbeaufsicht, den Bauaufsichtsbehörden und vielen anderen Institutionen zusammen. Abstimmung und Ergänzung stehen dabei im Vordergrund.
Die Aufgaben
- Zu den Aufgaben der Aufsichtsperson gehören im Wesentlichen Beratung und Information bei:
- Planung und Ausschreibung,
- Beschaffung von Einrichtungen,
- Arbeitsvorbereitungen und Durchführung,
- Arbeitsplatzgestaltung und anderen ergonomischen Fragen,
- innerbetrieblicher sicherheitstechnischer Organisation,
- Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen.
- Überwachung der Arbeitssicherheit auf Baustellen und in Betrieben durch Revisionen und Kontrollmessungen.
- Berufskrankheitenermittlung, Unfalluntersuchung und -auswertung, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu verhüten.
- Ausbildung von Sicherheitsfachkräften, Sicherheitsbeauftragten, Unternehmern und Führungskräften in berufsgenossenschaftlichen Schulungsveranstaltungen.
- Hersteller-Beratung bei der Entwicklung und sicherheitstechnischen sowie ergonomischen Gestaltung von Arbeitsmitteln.
- Prüfung von Maschinen und Geräten auf Arbeitssicherheit.
- Mitarbeit am sicherheitstechnischen Normenwerk in Deutschland und in der Europäischen Union.
Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft
07/2019