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13 Erste Hilfe

Alle Personen, die mit Gefahrstoffen (z. B. Lösemitteln) umgehen, müssen über das Verhalten bei Arbeitsunfällen und Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet sein.


Richtig helfen kann nur, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.


Jeder Baustoffprüfer1) sollte deshalb Ersthelfer sein.

Es muß ein Verbandkasten entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (VBG 109) an gut zugänglicher und gekennzeichneter Stelle bereitgehalten werden. An geeigneter Stelle sind Augenduschen - in Ausnahmefällen Augenspülflaschen - vorzuhalten.


Dexamethason-Spray (z. B. Auxiloson)2) und Medizinalkohle und "Karlsbader Salz" sind beim Verbandkasten für Erste-Hilfe-Maß-nahmen bereitzustellen.

Ein Aushang muß Adressen und Telefonnummern des Rettungsdienstes und der geeigneten Ärzte und Krankenhäuser in nächster Umgebung angeben.

Der Rettungsdienst und der behandelnde Arzt sind über die verwendeten Arbeitsstoffe (z. B. mit Hilfe der Sicherheitsdatenblätter) und über bereits durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen zu unterrichten.


1) Baustoffprüfer sind die Fachleute, die die Baustoffprüfungen verantwortlich in den Straßenbaulabors und auf Baustellen durchführen.

2) Dexamethason-Spray ist verschreibungspflichtig. Zur Beschaffung lassen Sie sich z. B. von Ihrem Betriebsarzt ein Rezept für das Spray ausstellen.






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