2 Raumlüftung

Räume, in denen mit Lösemitteln umgegangen wird, müssen mit ausreichenden zwangsläufig funktionierenden Be- und Entlüftungseinrichtungen ausgestattet sein.

Dabei muß die Frischluft von oben ungehindert in den Raum eintreten können und in Bodennähe abgesaugt werden, weil Lösemitteldämpfe schwerer als Luft sind. Eine derartige Lüftung ist ausreichend, wenn die Raumluft wenigstens achtmal in einer Stunde erneuert wird.