Räume, in denen mit Lösemitteln
umgegangen wird, müssen mit ausreichenden zwangsläufig
funktionierenden Be- und Entlüftungseinrichtungen ausgestattet
sein.
Dabei muß die Frischluft von oben ungehindert in den Raum eintreten können und in Bodennähe abgesaugt werden, weil Lösemitteldämpfe schwerer als Luft sind. Eine derartige Lüftung ist ausreichend, wenn die Raumluft wenigstens achtmal in einer Stunde erneuert wird.