Alle Laborräume müssen beheizt
werden können. In Laborräumen, in denen mit
Lösemitteln umgegangen wird, dürfen weder
Heizeinrichtungen mit offenen Flammen noch Glühdrähte
Kontakt mit der Raumluft haben.
Dies gilt auch für nicht entzündliche Lösemittel, wie Tri, die sich bei hoher Temperatur zu giftigen Stoffen zersetzen. Wird künstlich belüftet, muß die Zuluft in geeigneter Weise erwärmt werden können, z. B. über Wärmetauscher.