5 Heizeinrichtungen

Alle Laborräume müssen beheizt werden können. In Laborräumen, in denen mit Lösemitteln umgegangen wird, dürfen weder Heizeinrichtungen mit offenen Flammen noch Glühdrähte Kontakt mit der Raumluft haben.

Dies gilt auch für nicht entzündliche Lösemittel, wie Tri, die sich bei hoher Temperatur zu giftigen Stoffen zersetzen. Wird künstlich belüftet, muß die Zuluft in geeigneter Weise erwärmt werden können, z. B. über Wärmetauscher.