Laborräume, in denen mit Lösemitteln umgegangen wird, müssen zwei Fluchtwege haben. Türen müssen nach außen aufschlagen. Sollen Fenster als Notausstiege benutzt werden, müssen sie gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) gekennzeichnet sein.
Bilden mehrere Laborräume einen Komplex, sind die Fluchtwege zu kennzeichnen.
Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden.