8 Betriebsanweisung

Nach § 20 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Betriebsanweisungen erforderlich, wenn mit Gefahrstoffen umgegangen wird. Das trifft für die in Straßenbaulabors verwendeten Lösemittel mit den Stabilisatoren zu. Der Arbeitgeber hat für jeden Gefahrstoff eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit diesem Stoff auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden.

Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten mit einer Unterweisung bekanntzugeben. Die Unterweisungen müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Die Unterwiesenen bestätigen die Unterweisung mit ihrer Unterschrift.

Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender Abfälle ist hinzuweisen. Es sind Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

Eine Muster-Betriebsanweisung für Tri ist als Anhang 2 beispielhaft abgedruckt. Darin sind die fehlenden betriebs- und baustellenbezogenen Angaben einzutragen.