5 Beleuchtung

Beleuchtung

Eine gute und zuverlässige Beleuchtung der Arbeitsplätze und Verkehrswege ist besonders im Tunnelbau wichtig, zur:

Arbeitsplätze und Verkehrswege im Tunnelbau dürfen von Beschäftigten nur betreten werden, wenn sowohl die Allgemeinbeleuchtung als auch die Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sind.

5.1 Allgemeinbeleuchtung

Die mittlere Beleuchtungsstärke an Arbeitsplätzen, Verkehrswegen und in Betriebsräumen muss so bemessen sein, dass Arbeiten sicher durchgeführt und Verkehrswege, auch Flucht- und Rettungswege, sicher begangen werden können.

Die Schutzziele der Arbeitsschutzbestimmungen hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind eingehalten, wenn folgende Mindestbeleuchtungsstärken sichergestellt sind:

  • Verkehrswege
10 Lux
  • Arbeitsplätze, Abbau- und Ladestellen
60 Lux
  • andere Betriebsanlagen und stationäre Einrichtungen
120 Lux
Allgemeinbeleuchtung
Aufladbare Handleuchte LED-Kopfleuchte

Aufladbare Handleuchte mit Ladestation und Restleuchtanzeige

LED-Kopfleuchte mit Restleuchtanzeige – Vorteil: geringes Gewicht, lange Brenndauer, (rechts).

Auf Vortriebsmaschinen muss die Beleuchtungsstärke im Arbeitsbereich mindestens 100 Lux, auf Zugangswegen mindestens 30 Lux betragen.

Wo erfahrungsgemäß Wartungsarbeiten durchzuführen sind, müssen Steckvorrichtungen für zusätzliche Beleuchtung vorgesehen werden.

5.2 Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung)

Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung selbsttätig und unverzüglich wirksam werden. In vielen Fällen ist es von Vorteil, wenn die Beschäftigten zusätzlich mit einer elektrischen Stollenleuchte oder gleichwertiger Leuchttechnik ausgerüstet sind.

Beleuchtungsstärke (empfohlene Mindestwerte)

  • Flucht- und Rettungswege (gemessen 0,2 m über Boden)
1 Lux
  • Arbeitsplätze
15 Lux

5.2.1 Sicherheitsbeleuchtung für Vortriebsmaschinen

Auf Vortriebsmaschinen ist eine Notbeleuchtung zu installieren, die bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung auf der Vortriebsmaschine unabhängig von der Sicherheitsbeleuchtung im Tunnelbereich automatisch aktiv wird. Die zugehörige Stromversorgung muss vor dem Hauptschalter der Vortriebsmaschine direkt an die Niederspannungsversorgung angeschlossen werden.

Die Notbeleuchtung muss mindestens eine Beleuchtungsstärke von 15 Lux für die Dauer von 10 Minuten gewährleisten (s. EN 12336:2003 – Tunnelbaumaschinen – Sicherheitstechnische Anforderungen).

5.2.2 Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege

Die Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege ist einzurichten, weil bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Tunnelbaustelle durch betriebsbedingte Hindernisse (z.B. abgestellte Maschinen, enge Verkehrswege) und Gefahrstellen (z.B. Gruben, Gräben) nicht gewährleistet ist.

Die Brenndauer der Beleuchtung ist auf die Länge der Flucht- und Rettungswege abzustimmen, sie muss aber mindestens 1 Stunde betragen. Dabei ist eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1 Lux erforderlich, gemessen 0,20 m über der Sohle.

5.2.3 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze, bei denen durch Ausfall der Beleuchtung eine besondere Gefährdung auftreten kann, muss so angelegt sein, dass das gefahrlose Beenden erforderlicher Tätigkeiten möglich ist. Die Brenndauer der Sicherheitsbeleuchtung ist auf diese Tätigkeiten abzustimmen.

Eine Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist dort einzurichten, wo bei Ausfall der Beleuchtung eine unmittelbare Unfallgefahr besteht, z.B. bei Arbeiten:

5.2.4 Installationsmaterial für die Sicherheitsbeleuchtung

Wegen der großen Bedeutung der Sicherheitsbeleuchtung muss das Installationsmaterial zusätzliche Anforderungen erfüllen, z. B.:

5.3 Anforderungen an Leuchten

Leuchten müssen VDE 0711-1//ÖVE/ÖNORM EN 60598-1 entsprechen und zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:

Abeitsplatzbeleuchtung

Abeitsplatzbeleuchtung

Abeitsplatzbeleuchtung_1

Leuchten wegen geringerer Verstaubung und besserer Wegbeleuchtung senkrecht angebracht

5.3.1 Besondere Anforderungen an Handleuchten

Handleuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 55 ausgeführt sein. Sie müssen den Festlegungen in VDE 0711-2-8//ÖVE/ ÖNORM EN 60598-2-8 entsprechen.

Handleuchten müssen der Schutzklasse II oder der Schutzklasse III entsprechen. Körper, Griff und äußere Teile der Fassung müssen aus Isolierstoff bestehen.

Handleuchten müssen mit einem Schutzglas und einem Schutzkorb ausgerüstet sein.

Der Schutzkorb kann entfallen, wenn an Stelle des Schutzglases eine bruchfeste Umschließung aus Kunststoff vorhanden ist.

Schalter von Handleuchten müssen für deren maximale Stromaufnahme, mindestens aber für 4 A ausgelegt und so eingebaut sein, dass sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind. Die Leitungseinführung muss über eine ausreichende Zugentlastung und einen Knickschutz verfügen.

Als Netzanschlussleitung ist bis zu einer Länge von 5 m der Typ H05RN-F oder eine mindestens gleichwertige Bauart zulässig, soweit nicht die Normenreihe VDE 0711//ÖVE/ÖNORM EN 60598 eine andere Bauart fordert.

Handleuchte

5.4 Zentralbatterie, Ersatzstromerzeuger

Eine Zentralbatterie muss

Der Ersatzstromerzeuger muss bei Ausfall der Primär-Stromversorgung