5 Beleuchtung

Eine gute und zuverlässige Beleuchtung der Arbeitsplätze und Verkehrswege ist besonders im Tunnelbau wichtig, zur:
- Vermeidung von Unfällen,
- Erkennung von Gefährdungen,
- Erhöhung der Reaktionsfähigkeit,
- Reduzierung von Ermüdungserscheinungen,
- Sicherung der Arbeitsqualität.
Arbeitsplätze und Verkehrswege im Tunnelbau dürfen von Beschäftigten nur betreten werden, wenn sowohl die Allgemeinbeleuchtung als auch die Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sind.
5.1 Allgemeinbeleuchtung
Die mittlere Beleuchtungsstärke an Arbeitsplätzen, Verkehrswegen und in Betriebsräumen muss so bemessen sein, dass Arbeiten sicher durchgeführt und Verkehrswege, auch Flucht- und Rettungswege, sicher begangen werden können.
Die Schutzziele der Arbeitsschutzbestimmungen hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind eingehalten, wenn folgende Mindestbeleuchtungsstärken sichergestellt sind:
|
10 Lux |
|
60 Lux |
|
120 Lux |

![]() |
![]() |
Aufladbare Handleuchte mit Ladestation und Restleuchtanzeige |
LED-Kopfleuchte mit Restleuchtanzeige – Vorteil: geringes Gewicht, lange Brenndauer, (rechts). |
Auf Vortriebsmaschinen muss die Beleuchtungsstärke im Arbeitsbereich mindestens 100 Lux, auf Zugangswegen mindestens 30 Lux betragen.
Wo erfahrungsgemäß Wartungsarbeiten durchzuführen sind, müssen Steckvorrichtungen für zusätzliche Beleuchtung vorgesehen werden.
5.2 Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung)
Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung selbsttätig und unverzüglich wirksam werden. In vielen Fällen ist es von Vorteil, wenn die Beschäftigten zusätzlich mit einer elektrischen Stollenleuchte oder gleichwertiger Leuchttechnik ausgerüstet sind.
Beleuchtungsstärke (empfohlene Mindestwerte)
|
1 Lux |
|
15 Lux |
5.2.1 Sicherheitsbeleuchtung für Vortriebsmaschinen
Auf Vortriebsmaschinen ist eine Notbeleuchtung zu installieren, die bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung auf der Vortriebsmaschine unabhängig von der Sicherheitsbeleuchtung im Tunnelbereich automatisch aktiv wird. Die zugehörige Stromversorgung muss vor dem Hauptschalter der Vortriebsmaschine direkt an die Niederspannungsversorgung angeschlossen werden.
Die Notbeleuchtung muss mindestens eine Beleuchtungsstärke von 15 Lux für die Dauer von 10 Minuten gewährleisten (s. EN 12336:2003 – Tunnelbaumaschinen – Sicherheitstechnische Anforderungen).
5.2.2 Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege
Die Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege ist einzurichten, weil bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Tunnelbaustelle durch betriebsbedingte Hindernisse (z.B. abgestellte Maschinen, enge Verkehrswege) und Gefahrstellen (z.B. Gruben, Gräben) nicht gewährleistet ist.
Die Brenndauer der Beleuchtung ist auf die Länge der Flucht- und Rettungswege abzustimmen, sie muss aber mindestens 1 Stunde betragen. Dabei ist eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1 Lux erforderlich, gemessen 0,20 m über der Sohle.
5.2.3 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung
Die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze, bei denen durch Ausfall der Beleuchtung eine besondere Gefährdung auftreten kann, muss so angelegt sein, dass das gefahrlose Beenden erforderlicher Tätigkeiten möglich ist. Die Brenndauer der Sicherheitsbeleuchtung ist auf diese Tätigkeiten abzustimmen.
Eine Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist dort einzurichten, wo bei Ausfall der Beleuchtung eine unmittelbare Unfallgefahr besteht, z.B. bei Arbeiten:
- mit Hubarbeitsbühnen,
- an und auf Gerüsten und Gerüstwagen,
- in/an Schaltanlagen,
- in Transformatorenräumen.
5.2.4 Installationsmaterial für die Sicherheitsbeleuchtung
Wegen der großen Bedeutung der Sicherheitsbeleuchtung muss das Installationsmaterial zusätzliche Anforderungen erfüllen, z. B.:
- die Leitungen müssen für mindestens 250 V isoliert sein,
- der Querschnitt muss mindestens 2,5 mm² betragen,
- die Sicherheitsleuchten müssen besonders gekennzeichnet sein,
- die Stromkreise für Sicherheitsbeleuchtungen müssen über getrennte Kabel und Leitungen versorgt werden,
- das Installationsmaterial muss den Anforderungen für den Tunnelbaubetrieb entsprechen (s. Abschnitt 1).
5.3 Anforderungen an Leuchten
Leuchten müssen VDE 0711-1//ÖVE/ÖNORM EN 60598-1 entsprechen und zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:
- Leuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 54 ausgeführt sein,
- Leuchten, die als Bodenleuchten eingesetzt werden, müssen mindestens in der Schutzart IP 55 ausgeführt sein.
- Leuchten sind entsprechend ihrer Bauart als Decken-, Wand- oder Bodenleuchten einzusetzen, sie sind mittels zugehöriger Aufhängungen zu befestigen oder mittels geeigneter Ständer aufzustellen.
- Als bewegliche Netzanschlussleitungen müssen je nach Anwendungsfall Gummischlauchleitungen vom Typ NSSHöu, H07RN-F oder mindestens gleichwertige Bauarten verwendet werden.
- Leuchten mit Steckvorrichtung sind über Schutzkleinspannung oder über Fehlerstromschutzeinrichtung mit IΔN ≤ 30 mA zu betreiben.
- Leuchten müssen eine für den rauen Betrieb ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen (Nachweis z.B. durch Kennzeichnung mit Symbol
oder Schlag- und Fallprüfung durch Hersteller, s. BGI 600).

Abeitsplatzbeleuchtung

Leuchten wegen geringerer Verstaubung und besserer Wegbeleuchtung senkrecht angebracht
5.3.1 Besondere Anforderungen an Handleuchten
Handleuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 55 ausgeführt sein. Sie müssen den Festlegungen in VDE 0711-2-8//ÖVE/ ÖNORM EN 60598-2-8 entsprechen.
Handleuchten müssen der Schutzklasse II oder der Schutzklasse III entsprechen. Körper, Griff und äußere Teile der Fassung müssen aus Isolierstoff bestehen.
Handleuchten müssen mit einem Schutzglas und einem Schutzkorb ausgerüstet sein.
Schalter von Handleuchten müssen für deren maximale Stromaufnahme, mindestens aber für 4 A ausgelegt und so eingebaut sein, dass sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind. Die Leitungseinführung muss über eine ausreichende Zugentlastung und einen Knickschutz verfügen.
Als Netzanschlussleitung ist bis zu einer Länge von 5 m der Typ H05RN-F oder eine mindestens gleichwertige Bauart zulässig, soweit nicht die Normenreihe VDE 0711//ÖVE/ÖNORM EN 60598 eine andere Bauart fordert.

5.4 Zentralbatterie, Ersatzstromerzeuger
Eine Zentralbatterie muss
- für mindestens 1 Betriebsstunde bemessen sein,
- für die Versorgung von Sicherheitsbeleuchtungen zugelassen sein,
- mit einem Ladegerät, das eine Ladung innerhalb von 10 Stunden ermöglicht und einer Einrichtung für die Erhaltungsladung ausgerüstet sein.
Der Ersatzstromerzeuger muss bei Ausfall der Primär-Stromversorgung
- selbsttätig anlaufen,
- mit einer selbsttätigen Spannungsregelung auf ± 5 % ausgerüstet sein,
- mit einer Kraftstoffreserve für 1 Stunde Nennbetrieb versehen sein.