Passivraucher erleiden – wenn auch in geringerem Ausmaß und geringerer Häufigkeit – die gleichen akuten und chronischen Gesundheitsschäden wie Raucher.
Passivrauchen
§ 5 der Arbeitsstättenverordnung enthält zum Schutz der Nichtraucher folgende Verpflichtung:
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
Deshalb ist der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz für den Arbeitgeber eine grundsätzliche und konkrete Verpflichtung |