Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Wie bei anderen Arbeitsplätzen hat der Arbeitgeber auch bei Bildschirmarbeitsplätzen die besonderen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen (§ 3 Bildschirmarbeitsverordnung). Dabei können die Hinweise auf den Seiten 10 und 11 behilflich sein.

Mögliche Gefährdungen und ihre Folgen sind: