Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Der Arbeitgeber hat den Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Dies gilt

  • vor Aufnahme der Bildschirmtätigkeit,

  • in regelmäßigen Zeitabständen während der Arbeit am Bildschirm und

  • beim Auftreten von Sehbeschwerden bei der Bildschirmarbeit.

Diese Vorsorgeuntersuchungen richten sich nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "Bildschirmarbeitsplätze" (G 37). Die Untersuchungen werden vom Betriebsarzt, z.B. Arbeitsmedizinischen-Sicherheitstechnischen Dienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (ASD der BG BAU) durchgeführt.

Die G 37-Untersuchung beinhaltet: