Die Verantwortlichen
In der Bauwirtschaft haben im Wesentlichen fünf Personengruppen die Verpflichtung, die Vorschriften der GGVSEB einzuhalten:
- Fahrzeughalter,
- Absender,
- Verlader,
- Entlader,
- Fahrzeugführer.
Unternehmer/Fahrzeughalter
Der Fahrzeughalter – also der Unternehmer – trägt nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter die grundsätzliche Verantwortung dafür, dass in seinem Betrieb die gefahrgutrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Normalerweise überträgt er jedoch diese Verantwortung auf seine Führungskräfte bzw. auf betriebliches Fachpersonal. Seiner Aufsichtspflicht muss er aber in jedem Fall genügen. Er muss alle an den Transporten beteiligten Personen über deren Aufgaben und Pflichten unterweisen. Die Aufzeichnungen über die Unterweisungen sind aufzubewahren.
Abhängig von Art und Menge der zu befördernden Gefahrgüter muss der Unternehmer einen Gefahrgutbeauftragten bestellen und ausbilden lassen. Fahrzeugführer benötigen unter Umständen eine besondere Ausbildung.
Der Unternehmer ist in erster Linie für die Beschaffenheit und die Ausrüstung der Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, verantwortlich. Dazu gehören u.a.
- Einsatz geeigneter bzw. baumustergeprüfter Verpackungen,
- Ausrüstung der Fahrzeuge mit Feuerlöschern,
- Belüftungseinrichtungen bei geschlossenen Fahrzeugen, mit denen Gase transportiert werden,
- bei Überschreitung der Kleinmenge zusätzlich die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Warntafeln, Kennzeichnungen und Gefahrzetteln sowie
- die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Materialien zur Ladungssicherung.
Absender
Absender können sein: der Unternehmer, der Bauleiter oder der Polier auf der Baustelle, der gefährliche Güter zur Beförderung aufgibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Güter mit eigenen oder fremden Fahrzeugen transportiert werden sollen. Der Absender trägt zum Beispiel die Verantwortung dafür, dass
- die Versandstücke vorschriftsmäßig beschaffen sind und über Gefahrzettel und UN-Nummer verfügen,
- Kopien von Ausnahmen mitgegeben werden,
- Hinweise auf die Gefährlichkeit der Güter gegeben werden (eventuell Unfallmerkblatt zur Kenntnis geben),
- bei Überschreitung der Kleinmenge zusätzlich die Begleitpapiere an den Fahrzeugführer übergeben werden und
- nur geschulte bzw. besonders ausgebildete Fahrzeugführer eingesetzt werden.
Verlader
Im Baubetrieb sind das im Allgemeinen Disponenten, Poliere auf der Baustelle oder Fahrzeugführer, die Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern beladen. Sie müssen zum Beispiel folgende Regelungen beachten:
- Vor dem Beladen sicherstellen, dass am Fahrzeug keine Schäden vorliegen, die zu Beschädigungen am Fahrzeug oder Gefahrgut führen können,
- Vorschriften für das Zusammenladen und die Ladungssicherung,
- Prüfung der Versandstücke auf Dichtheit und Beschädigung,
- Bei Überschreitung der Kleinmenge zusätzlich Prüfung der Begleitpapiere.
Entlader
Werden bei der Anlieferung von Gefahrgütern durch Speditionen die Güter von Mitarbeitern des Baubetriebes entladen, sind folgende Regelungen zu beachten:
- Sicherstellen, dass das richtige Gefahrgut entladen wird,
- Beim Entladen von beschädigtem Gefahrgut jegliche Gefährdung vermeiden,
- Gefährliche Rückstände vom Fahrzeug entfernen.
Achtung: Auch durch das Entladen kann sich die Notwendigkeit einer Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ergeben!
Fahrzeugführer
Der Fahrzeugführer (Fahrer) hat die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Verkehrssicherheit ist dann gegeben, wenn die Ladung so auf dem Fahrzeug verstaut ist, dass dies den allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs genügt und sie auch bei einer Vollbremsung nicht verrutscht. Der Fahrzeugführer muss unter anderem folgendes beachten:
- Beschränkungen beim Zusammenladen verschiedener Gefahrgüter,
- Ladung gegen Verrutschen sichern,
- Beschädigte Versandstücke vom Fahrzeug nehmen,
- Dichtheit der Verschlüsse prüfen,
- Zuständige Behörde informieren, falls es bei einem Unfall zu einer Gefährdung durch Gefahrgut kommt,
- Bei Überschreitung der Kleinmenge zusätzlich besondere Ausbildung absolvieren,,
- Begleitpapiere und Lichtbildausweis bereithalten,
- Feuerlöscher und sonstige Ausrüstung mitführen,
- Orangefarbene Tafel anbringen bzw. sichtbar machen,
- Tunnelbeschränkungen beachten.