Die folgenden Maßnahmen sind notwendig und zu beachten:

 

1. Organisatorische Voraussetzungen

Gefährdungsbeurteilungen und Montageanweisungen sind Grundvoraussetzungen

 

2. Gefährdungen bei Montagearbeiten auf Dächern werden besonders hervorgerufen durch:

Durch- und Abstürze stellen den Schwerpunkt des Unfallgeschehens dar

 

3. Geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Durch- und Absturz

Bauliche und technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor individuellen Maßnahmen
  1. An erster Stelle stehen Einrichtungen, die ein Durch- bzw. Abstürzen von Personen verhindern, wie z.B. durchsturzsichere Einbauten, Seitenschutz oder Abdeckungen.

  2. Wenn Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können, sind Auffangeinrichtungen erforderlich, z.B. Auffangnetze zum Schutz bei einem Durchsturz. Zum Schutz vor dem Absturz nach außen sind bei Flachdächern (Dachneigung bis 20°) z.B. Fanggerüste bzw. bei Steildächern Dachfanggerüste geeignet.

  3. Wenn auch Auffangeinrichtungen nicht möglich sind, ist geeignete PSA gegen Absturz erforderlich. Hierbei sind z.B. geeignete Anschlagpunkte und Rettungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Für diesen Fall ist eine weitere Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung mit praktischen Übungen notwendig.

 

4. Zugänge und Transportwege

Gerüsttreppe oder Treppenturm als Zugang, Lauf- oder Arbeitssteg auf dem Dach vorsehen

Sichere Zugänge auf das Dach sind bauseitig vorhandene Treppenhäuser oder zu errichtende Gerüsttreppen oder Treppentürme.

Leitern dürfen als Zugang nur benutzt werden, wenn

Ein Ausstieg bzw. das Übersteigen von einer Hubarbeitsbühne auf das Dach ist grundsätzlich nicht zulässig.

Für den Lasttransport auf nicht durchsturzsicheren Dacheindeckungen sind min. 50 cm breite, unverschiebbare Lauf- bzw. Arbeitsstege zu errichten. Zusätzlich sind Schutznetze unterhalb der Lauf-/Arbeitsstege erforderlich. Wellplatten, Lichtkuppeln oder Licht bänder sind grundsätzlich als nicht durchsturzsicher anzusehen.

Für den Materialtransport sind z.B. entsprechende Aufzüge, Krane erforderlich.

 

5. Montage auf Asbestzementdächern

Gemäß Gefahrstoffverordnung ist die Montage von Photovoltaikanlagen auf Asbestzementdächern untersagt. Die Missachtung des Verwendungsverbotes für Asbest kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Behörde, z.B. die Gewerbeaufsicht. Klären Sie Ihre Kunden auf und empfehlen Sie eine Dachsanierung.

 

 

 

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