Keine rechtliche Verantwortung

Bauarbeiter mit Paragraph Symbol

Sicherheitsbeauftragter – bedeutet das viel Verantwortung? Keine Sorge!

Mit Ihrer Ernennung zum Sicherheitsbeauftragten übernehmen Sie zwar eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe, juristisch entstehen Ihnen jedoch keine Nachteile. Die rechtliche Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz liegt beim Unternehmer. So ist es im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) VII festgelegt.

Der Unternehmer trägt die Verantwortung für das Geschehen am Arbeitsplatz sowie auch für alle Maßnahmen, die Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindern sollen. Fach- und Führungsaufgaben kann der Unternehmer an seine Führungskräfte delegieren, die dann auch für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen verantwortlich sind.

Gegen die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist der Unternehmer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft abgesichert.

Und wenn der Sicherheitsbeauftragte einen Fehler macht? Wenn etwas schief geht, etwas übersehen wird, eine Situation falsch beurteilt oder ein Sicherheitsmangel nicht rechtzeitig behoben wurde, liegt die rechtliche Verantwortung bei Ihren Vorgesetzten.

Gemäß § 22 SGB VII haben Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis.
Sie können deshalb zivil- und strafrechtlich nicht haftbar gemacht werden.
Ihre Aufgabe besteht einzig und allein darin, Ihren Arbeitgeber oder Ihre Vorgesetzten zu beraten, Mängel und Unfallgefahren zu melden und Verbesserungen anzuregen.

Ihre Stellung in der Firma

Diagramm

Bestellung

Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten kann formlos erfolgen. Trotzdem sollte die Bestellung grundsätzlich in Schriftform vorgenommen werden. Sie sollte zweckmäßigerweise Ihre Aufgaben als Sicherheitsbeauftragter beschreiben.

Ein Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist in Kapitel 4 der BGI/GUV-I-I 5080 "Handlungsanleitung zur Umsetzung der BGV A1", "Grundsätze der Prävention" enthalten.

Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen für die Benennung eines Sicherheitsbeauftragten sind geregelt im:
§ 22 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII)

Auch der Sicherheitsbeauftragte wird durch die Beschäftigten der Firma informiert und unterstützt:
§ 16 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Je nach Größe des Betriebes sind mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Der zugewiesene Firmenbereich sollte überschaubar und bekannt sein. Der Unternehmer hat dem Sicherheitsbeauftragten ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, seine Ihm übertragenen Aufgaben während der Arbeitszeit zu erfüllen.
§ 20 Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze der Prävention (BGV A1)