Gefährdungsbeurteilungen |
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Gefährdungen
- Die Beurteilung von Gefährdungen durch Abschätzen und Bewerten ist die Voraussetzung für wirksame und betriebsbezogene Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie ist Pflicht für jeden Unternehmer.
Vorgehensweise
- Festlegen/Abgrenzen der zu untersuchenden Arbeitsbereiche, z. B. Betriebsorganisation, Objekt, Baustelle, Werkstatt, und der dort auszuführenden Tätigkeiten.
- Ermitteln von Gefährdungen
- objekt-/baustellenunabhängig, z. B. Einsatz nicht regelmäßig geprüfter elektrischer Betriebsmittel, unzureichende Unterweisung der Beschäftigten,
- objekt-/baustellenspezifisch (systematisch) nach Gewerken und Tätigkeit, z. B. Mauerarbeiten, Erdbauarbeiten, Reinigungsarbeiten.
- Beurteilen der Gefährdungen, z. B. Absturz, Verschüttet werden, durch Abschätzen und Bewerten des Risikos anhand vorgegebener Schutzziele, z.B. in Vorschriften und Regeln, bzw. nach Ermittlung mit geeigneten Methoden.
- Geeignete Schutzmaßnahmen auswählen und festlegen, wo erforderlich/notwendig, z. B. Seitenschutz, Verbau, PSA.
- Festgelegte Schutzmaßnahmen im Arbeitsbereich durch- und umsetzen, z. B. Anbringen des Seitenschutzes, Einbau von Grabenverbauelementen, Bestimmen des Verantwortlichen, Benutzen der persönlichen Schutzausrüstungen.
- Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen im Arbeitsbereich überprüfen und ggf. anpassen.
Durchführung
- Bei gleichartigen Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen (z. B. in Werkstatt, Büro) nur eine Tätigkeit bzw. einen Arbeitsplatz musterhaft beurteilen.
- Bei wechselnden Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufen (z. B. auf einer Baustelle) die musterhafte Anwendung prüfen und ggf. Gefährdungen für die jeweilige Baustelle ermitteln und beurteilen.
- Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbe - sondere über die mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Maßnahmen zu ihrer Verhütung, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und entsprechend den Betriebsanweisungen.
- Unterweisungen müssen er forderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
Mögliche Gefährdungen ![]() |
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Mechanische Gefährdungen | Elektrische Gefährdungen | Schall | Schwingungen | Gefahrstoffe | Brand/Explosion |
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Biologische Arbeitsstoffe | Körperliche Überlastungen | Klima | Strahlung | Psychische Belastungen | Organisation |
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Sonstige Gefährdungen | |||||
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Wiederholung
- bei Änderungen im Betriebsablauf,
- bei neuen Arbeitsverfahren,
- nach Unfällen und Beinaheunfällen.
Dokumentation
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Schutzmaßnahmen und Überprüfung schriftlich dokumentieren.
Unterstützung
- Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragten und/oder Betriebsrat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen.
- Handlungshilfen der BG BAU zur Gefährdungsbeurteilung verwenden, auf Datenträger oder online.
Weitere Informationen:
Gefahrstoffverordnung
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention
Gefahrstoffverordnung
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention
07/2021