Kraftfahrzeugbetrieb |
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Gefährdungen
- Durch mangelhaften Zustand der Fahrzeuge, mangelnde Eignung oder Fehlverhalten der Fahrzeugführer kann es zu Unfällen im Straßen- und Baustellenverkehr kommen.
Allgemeines
- Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch eine "zur Prüfung befähigte Person" auf betriebssicheren Zustand prüfen lassen. Regelmäßige Untersuchungen des Fahrzeuges nach StVZO durch Sachverständigen (z. B. TÜV, DEKRA) veranlassen. Mängel am Fahrzeug dem Unternehmer sofort melden.
- Im Fahrzeug nur so viele Personen befördern, wie im Fahrzeugschein angegeben und Plätze vorhanden sind. Für jede Person ist eine Warnweste mitzuführen.
- Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. Fahrer) nur mit gültigem Personenbeförderungsschein.
- Fahrzeug muss für die Transportaufgabe geeignet sein.
- Bei Fahrerlaubnis-Inhabern der Klassen C, CE sind in 5 Jahresabständen Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erforderlich.
Schutzmaßnahmen
- Vor Antritt der Fahrt beachten:
- Fahrzeug auf betriebssicheren Zustand kontrollieren, insbesondere Bremsen, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Reifen. Fahrt nicht antreten, wenn Mängel vorhanden sind, die die Betriebssicherheit gefährden.
- Vorhandensein von Warnweste, Warndreieck, Warnleuchte und Verbandkasten kontrollieren.
- Sicherheitsgurt anlegen.
- Auf Mitfahrer einwirken, die Sicherheitsgurte anzulegen.
- Ladung auf der Ladefläche mit Zurrmitteln
o. Ä. so sichern, dass sie nicht kippen, verrutschen oder herabfallen kann.
- Zurrmittel nur an tragfähigen Zurrpunkten befestigen.
- Zurrmittel nicht überlasten und nicht knoten. Beschädigte Zurrmittel, bzw. Zurrmittel ohne Kennzeichnung bzw. mit nicht mehr lesbarer Kennzeichnung aussondern.
- Zurrgurte nicht über raue Oberflächen oder über scharfe Kanten ziehen. Kantenschoner bzw. -gleiter verwenden.
- Spann- und Verbindungselemente von Gurten und Zurrmitteln nicht über Kanten führen.
- Bei Instandsetzungsarbeiten im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs Warnkleidung tragen.
Zusätzliche Hinweise für LKW- und Anhängerbetrieb
- Bei Rückwärtsfahrt mit unzureichenden Sichtverhältnissen nach hinten einen Einweiser beauftragen. Einweiser müssen sich im Sichtbereich des Fahrzeugführers aufhalten und Warnkleidung tragen.
- Beim rückwärtigen Heranfahren an Bodenvertiefungen (z. B. Gräben) Anfahrschwelle auslegen.
- Ausreichenden Abstand von
Gräben und Böschungen einhalten
.
- Beim Transport gefährlicher Güter, das Gefahrgut gut sichtbar kennzeichnen und die maximal zulässigen Mengen nach dem ADR beachten. Bei Überschreitung der Kleinmengenregel (1000 Punkte-Regel) sind weitere Anforderungen zu erfüllen.
Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Baugeräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen
- Die Ladung seitlich nicht über die Begrenzung der Ladefläche und nach vorne nicht über das Fahrzeug hinausragen lassen. Ab 2,50 m Höhe ist ein Überstand von maximal 0,50 m zulässig. Nach hinten darf die Ladung überstehen: Bei Fahrten bis 100 km Entfernung höchstens 3 m, sonst 1,50 m. Bei mehr als 1 m Überstand über die Rückleuchten, ist die Ladung durch ein 30 x 30 cm großes hellrotes Schild oder eine Fahne bzw. bei Dunkelheit oder schlechter Sicht mit einem roten Licht, kenntlich machen.
- Anhänger ordnungsgemäß mit dem Zugfahrzeug verbinden und anschließen. Beim Kupplungsvorgang nicht zwischen Fahrzeug und Anhänger aufhalten. Die für das Zugfahrzeug angegebene zulässige Anhängelast nicht überschreiten
.
- Bei Gefälle Anhänger nicht durch „Auflaufenlassen“ kuppeln. Immer Triebfahrzeug gegen Anhänger führen.
- Zum Drücken, Schleppen, Abschleppen und Rangieren keine losen Teile, z. B. Stempel, Riegel, benutzen.
- Beim Rangieren von Anhängefahrzeugen mit Drehschemellenkung niemals unmittelbar neben dem Fahrzeug aufhalten.
- Abgestellte mehrspurige Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegungen, maschinell angetriebene Fahrzeuge darüber hinaus gegen unbefugtes Benutzen sichern.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Straßenverkehrsordnung – StVO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge
DGUV Regel 109-009 Fahrzeug-Instandhaltung
DIN 4124
DIN EN 12195-1:2011-06
Straßenverkehrsordnung – StVO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge
DGUV Regel 109-009 Fahrzeug-Instandhaltung
DIN 4124
DIN EN 12195-1:2011-06
07/2021