Absturzsicherungen auf Baustellen
Seitenschutz/Absperrungen

Icon: Baustein

 

Eine Treppe mit einem Geländer ab 1 m Höhe.

Gefährdungen

Schutzmaßnahmen

Öffnungen und Vertiefungen

  • Geradlinige Kante ≤ 3,00 m oder Flächenmaß ≤ 9 m2.
  • Öffnungen und Vertiefungen sind ordnungsgemäß gesichert, wenn diese umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt sind.
  • Nummer 3: Schutzmaßnahmen beim Armieren einer Deckenplatte.

    Nummer 4: Schutzmaßnahmen an einer Baugrube

    Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen

    Ausnahme:
    Schutzvorrichtungen bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m sind entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m2 Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind und die Absturzkante deutlich erkennen können.

    Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz

    Weitere Informationen:
    Betriebssicherheitsverordnung
    Arbeitsstättenverordnung
    DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
    ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
    DGUV Information 201-023 Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten
    DIN EN 12811-1:2004-03, DIN EN 13374,
    DIN 4420-1:2004-03, DIN 4426:2017-01

    07/2021