Arbeitsplattformnetze |
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Gefährdungen
- Beschädigte oder mangelhaft aufgehängte Arbeitsplattformnetze sowie fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage können Absturzunfälle zur Folge haben.
- Mangelhafte Absturzsicherungen an absturzgefährdeten Bereichen oder an den Zugängen des Arbeitsplattformnetzes können zu Absturzunfällen führen.
Schutzmaßnahmen
- Nur geprüfte Netze verwenden. Eine Alterungsprüfung ist mindestens alle 12 Monate erforderlich.
- Für die Errichtung ist eine Montageanweisung zu erstellen. Diese ist auf der Baustelle vorzuhalten und zu beachten.
- An absturzgefährdeten Bereichen der Arbeitsplattformnetze sind wirksame Maßnahmen zur Absturzsicherung vorzunehmen.
- Der Arbeitsplatz muss über einen sicheren Zugang erreichbar sein, z. B. Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen.
- Nach Fertigstellung des Arbeitsplattformnetzes ist dem Verwender ein Plan für den Gebrauch (Gebrauchsanleitung) zu übergeben. Die darin enthaltenen Hinweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch sind vom Verwender einzuhalten.
- Netze und deren Befestigung arbeitstäglich auf mögliche Beschädigung kontrollieren.
- Arbeitsverfahren einschließlich Arbeitsmittel und verwendete Baustoffe und Bauteile dürfen nicht zu einer Zerstörung des Netzes führen, z. B. schweißen, schneiden, scharfe Kanten.
- Keine eigenmächtigen Veränderungen, wie z. B.: Entfernen von Befestigungen inkl. Anschlaggurten, Traversengurten und Randsicherungen vornehmen.
- Änderungen darf grundsätzlich nur der Monteur (fachkundige Person des Erstellers) der Arbeitsplattformnetze vornehmen.
Zusätzliche Hinweise für das Errichten und Verwenden der Arbeitsplattformnetze
- Bei Arbeitsplattformnetzen darf
- die Maschenweite des Netzes nicht größer als 45 mm sein,
- die Neigung des eingebauten Netzes nicht mehr als 22,5° betragen,
- der maximale Durchhang des Netzes bei Belastung mit einer Person an der ungünstigsten Stelle nicht mehr als 30 cm betragen (gegebenenfalls sind die Anschlag- und Traversengurte nachzuspannen),
- die Befestigung der Arbeitsplattformnetze
an der Tragkonstruktion mit Anschlaggurten im
Abstand von maximal 50 cm
erfolgen
,
- der Abstand der längs- und
quer aussteifenden Traversengurte
jeweils maximal 2 m
untereinander betragen
,
- bei dem Gebrauch des Arbeitsplattformnetzes punktuell eine maximale Belastung von 6 KN in die Tragkonstruktion eingeleitet werden.
- Hinweis: Werden Arbeitsplattformnetze auch als technische Schutzmaßnahme gegen den Absturz von Personen verwendet, ist beim direkten Aufprall auf einen Traversengurt mit höheren Kräften in der Konstruktion zu rechnen.


Prüfungen
- Prüfung durch eine "zur Prüfung befähigte Person" des Erstellers nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Verwender, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen (Nachweis-Prüfprotokoll).
- Jeder Verwender hat eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funtionskontrolle durch eine fachkundige Person vor der Verwendung auf offensichtliche Mängel durchzuführen (Nachweis-Checkliste).
Weitere Informationen:
Arbeitsstättenverordnung
Betriebssicherheitsverordnung
Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.1) "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 101-011 Einsatz von Schutznetzen
DGUV Information 201-010 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen
DGUV Information 201-023 Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten
Arbeitsstättenverordnung
Betriebssicherheitsverordnung
Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.1) "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 101-011 Einsatz von Schutznetzen
DGUV Information 201-010 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen
DGUV Information 201-023 Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten
07/2021