Dachfanggerüste |
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Gefährdungen
- Fehlende Sicherungsmaßnahmen beim Auf- bzw. Abbau des Dachfanggerüstes sowie falsch dimensionierte, unvollständig aufgebaute oder vorzeitig entfernte Schutzwände bei der Nutzung können Absturzunfälle zur Folge haben.
Schutzmaßnahmen
- Wenn aus arbeitstechnischen
Gründen bei Dacharbeiten keine
Dachschutzwand an der Traufe
verwendet werden kann,
müssen stattdessen Dachfanggerüste
angebracht werden, die
ein Auffangen abstürzender
Personen gewährleisten. Dieses
gilt für Arbeitsplätze und
Verkehrswege auf Dächern mit
mehr als 22,5° bis 60° Neigung,
wenn die Absturzhöhe ab
Absturzkante (Traufe) mehr als
2,00 m beträgt
.
- Der max. Höhenunterschied
zwischen Absturzkante (Traufe)
und Gerüstbelag darf 1,50 m
nicht überschreiten; Mindestbelagbreite 0,60 m
.
- Schutzwände von Dachfanggerüsten aus tragfähigen Netzen
oder Geflechten mit einer
Maschenweite von max. 10 cm
herstellen
.
- Bei hohen Dächern mit Höhenunterschieden
von mehr als
5,00 m müssen zusätzlich
Dachschutzwände auf der Dachfläche
angeordnet werden
.
Dachneigungen zwischen 45° und 60°
- Für Arbeiten auf mehr als 45° geneigten Flächen sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen, z. B. Dachdeckerstühle, Dachdecker-Auflegeleitern, Lattungen.
- Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung beachten.
Schutzwand im Dachfanggerüst
- Als Schutzwand im Dachfanggerüst Schutzgitter oder Schutznetze mit Randseil entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers verwenden.
- Bei der allseitigen Befestigung von Schutznetzen oder Drahtgeflechten an systemunabhängigen Gerüstbauteilen sind Rohre mit 48,3 mm Außendurchmesser und einer Wanddicke von mind. 3,2 mm bei Stahlrohren nach DIN EN 39:2001-11 oder von mind. 4,0 mm bei Aluminiumrohren zu verwenden.
- Netze nicht mit Kabelbindern oder Bindedraht befestigen.
- Befestigung Masche für Masche. Darauf kann verzichtet werden, wenn das Netz mit Gurtschnellverschlüssen höchstens alle 75 cm am Rand befestigt ist und der Hersteller die ausreichende Tragfähigkeit durch dynamische Versuche nachgewiesen hat.
- Netzstöße Masche für Masche mit einem Kopplungsseil verbinden oder mind. alle 75 cm überlappen lassen.
- Schutznetze in ihren Abmessungen nicht verändern und alle 12 Monate nach Angabe des Herstellers prüfen.
- Beim Einsatz älterer Schutznetze mittels des im Netz eingearbeiteten Prüfgarnes die vom Hersteller angegebene Mindestbruchkraft prüfen lassen.
- Keine beschädigten und ungeprüften Schutznetze verwenden.
- Bei Dachfanggerüsten müssen alle Beläge gegen abheben gesichert sein.
- Dachfanggerüste müssen in der Regel verstärkt verankert werden. Siehe Aufbau- und Verwendungsanleitung.
Prüfungen
- Gerüstersteller: Prüfung durch eine "zur Prüfung befähigte Person" nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Nutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen (Nachweis-Prüfprotokoll).
- Gerüstnutzer: Inaugenscheinnahme durch eine "qualifizierte Person" des jeweiligen Nutzers vor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängelfreiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten
DGUV Information 201-023 Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten
DIN 4420-1
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten
DGUV Information 201-023 Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten
DIN 4420-1
07/2021