Hängegerüste |
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Gefährdungen
- Fehlende Sicherungsmaßnahmen beim Auf-, Um- und Abbau sowie mangelhaft ausgebildeter Seitenschutz oder Gerüstbelag bei der Nutzung können zu Absturzunfällen und bei Arbeiten über Wasser zum Ertrinken führen.
- Mangelhafte oder unvollständige Aufhängungen können zum Absturz des Gerüstes führen.
Allgemeines
- Für Hängegerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit erforderlich. Er ist auf der Grundlage von DIN EN 12811-1 und DIN 4420-3 zu erbringen.
- Die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung unterweisen.
- Gerüstbauarbeiten nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten ausführen lassen.
- Bei Gerüstbauarbeiten über Wasser sind zusätzlich zu den Maßnahmen gegen Absturz von Personen auch Maßnahmen gegen ein mögliches Ertrinken vorzunehmen.
- Die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen für die PSAgA und Rettungsmittel unterweisen.
- Bei der Modulbauweise ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu beachten.
Schutzmaßnahmen
- Hängegerüste können als Arbeitsgerüste der Lastklassen 1, 2 und 3 nach DIN EN 12811-1 verwendet werden (Tabelle 1). Als Fanggerüste dürfen sie nicht eingesetzt werden.
- Von Hängegerüsten der Lastklasse 1 nur Inspektionsarbeiten ausführen.
- Abstand der Aufhängungen, Quer- und Längsriegel bei Hängegerüsten aus Stahlrohren gemäß Tabelle 2.
- Mindestabmessungen des Gerüstbelages in Abhängigkeit von der Belastung und Stützweite (Quer- und Längsriegelabstände) auswählen (Tabelle 2).
- Als Aufhängungen ausschließlich
nicht brennbare Tragmittel
verwenden, z. B.:
- geprüfte Rundstahlketten,
- Drahtseile,
- Stahlhaken
.
- Drahtseilendverbindungen
durch Spleiße, Presshülsen,
Seilschlösser, Seilklemmen oder
auf gleichwertige Art herstellen
. Ein einfaches Verknoten der Seile ist unzulässig.
1 Lastklassen der Arbeitsgerüste | |
Lastklasse | Gleichmäßig verteilte Last kN/m2 |
1 | 0,75 |
2 | 1,50 |
3 | 2,00 |
2 Hängegerüste aus Stahlrohren | |||||
Lastklasse | Maße der Gerüstbohlen* cm x cm min. |
Abstand der Querriegel m max. |
Abstand der Längsriegel m max. |
erforderliche zulässige Last jeder Aufhängung kN | |
längenorientiert min. |
flächenorientiert min. |
||||
1,2,3 | 20 x 5,0 24 x 4,5 |
2,50 | 1,75 | 2,50 | 5,0 |
20 x 4,5 24 x 4,0 |
2,25 | 1,50 | 3,5 | 7,0 |
* Gerüstbohlen S10 nach DIN 4074-1
- Offene Haken gegen Aufbiegen und Aushängen sichern.
- Hängegerüste nach allen Richtungen gegen Pendeln sichern.
- Belagebene vollflächig auslegen
.
- Der Belag darf nicht ausweichen oder kippen. Überdeckungen im Bereich der Quer- und Längsriegel einhalten (≥ 20 cm).
- Nicht auf Gerüstbeläge abspringen.
- Seitenschutz aus Geländerholm,
Zwischenholm und Bordbrett umlaufend, auch an den Stirnseiten anbringen
.
- Sichere Zugänge oder Aufstiege für Arbeitsplätze auf Hängegerüsten erstellen. Hier sind Treppen gegenüber Leitern zu bevorzugen.
- Zusätzliche Belastungen aus Planen und Netzen statisch nachweisen.
- Stöße der Riegel druck- und zugfest ausbilden.
- Hängegerüste sind nach Fertigstellung durch Gerüstersteller zu prüfen und zu kennzeichnen.
- Der Plan für den Gebrauch ist vom Gerüstersteller dem Nutzer zu übergeben und ist von diesem einzuhalten.
Prüfungen
- Gerüstehersteller: Prüfung durch eine "zur Prüfung befähigte Person" nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Nutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen (Nachweis-Prüfprotkoll).
- Gerüstnutzer: Inaugenscheinnahme durch eine "qualifizierte Person" des jeweiligen Nutzers vor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängelfreiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten
DIN EN 12811-1
DIN 4420-3
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten
DIN EN 12811-1
DIN 4420-3
07/2019