Steigleitern |
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Gefährdungen
- Fehlende oder mangelhafte Sicherheitseinrichtungen sowie die Nichtbenutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz können zu Abstürzen führen.
- Fehlende Ruhebühnen und mangelnde persönliche Eignung können zu physischen Überlastungen führen.
Allgemeines
- Steigleitern sind zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich ist. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung können Steigleitern gewählt werden, wenn der Zugang nur gelegentlich (z. B. bei Wartungsarbeiten) von einer geringen Anzahl unterwiesener Versicherter genutzt werden muss. Dabei ist die Rettung sicher zu stellen.
Schutzmaßnahmen
Steigeinrichtungen- Es muss eine fachgerechte
Montage nach Herstellerangabe
durchgeführt werden
.
- Steigeinrichtungen müssen den Betriebsverhältnissen entsprechend aus resistentem/ korrosionsgeschütztem Material hergestellt sein.
- Steigleitern müssen ab einer
Fallhöhe von mehr als 3 m bei
Zugängen zu maschinellen Anlagen und von mehr als 5 m bei
sonstigen Zugängen, soweit es
betriebstechnisch möglich ist,
mit Einrichtungen zum Schutz
gegen Absturz ausgestattet sein
(z. B. Steigschutzeinrichtungen, Rückenschutz
).
- Steigleitern an Schornsteinen sind zum Schutz gegen Absturz mit Steigschutzeinrichtungen auszustatten. Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen sollten aus Schienen mit mitlaufenden Auffanggeräten bestehen (Stahlseile sind nicht zu empfehlen). Bestehender Rückenschutz oder Ruhebügel müssen nach der Montage der Steigschutzeinrichtungen demontiert werden.
- Bei Fallhöhen von mehr als
10 m darf nur PSA gegen Absturz
vorgesehen werden
.
- Bei Steigleitern mit Rückenschutz sind Ruhebühnen in Abständen von 6 m (bei Zugängen zu maschinellen Anlagen) bzw. 10 m vorzusehen.
- bei Verwendung von Steigschutzeinrichtung
mit Schiene
darf der Abstand der Ruhebühnen 25 m nicht überschreiten
.

- Steigleitern in Schächten
müssen ohne Rückenschutz, mit
Haltevorrichtung an der Austrittsstelle
und Ruhebühnen alle 10 m
ausgestattet sein
. Zum Schutz gegen Absturz z. B. temporäre Anschlageinrichtung
verwenden.
- Beim Einsatz von Gleit- oder Kletterschalungen ist ein absturzsicherer Übergang zur Steigleiter herzustellen.
Benutzung des Steigschutzes
- Es sollten nur Beschäftigte eingesetzt werden, die hierfür körperlich geeignet und unterwiesen sind.
- Die Nutzung an der Einstiegsebene
sicherstellen, gegen
unbefugtes Benutzen sichern
und Steigschutzschienen mind. 1,10 m über den obersten Standplatz hinausführen
.
- Beim Benutzen des Steigschutzes
Auffanggurte nach
DIN EN 361 mit Steigschutzöse
verwenden
.
- Rettung sicherstellen (2-Personen-Regel, Rettungskonzept, Rettungsausrüstung, Unterweisung inkl. Übung).
Prüfung von Steigleiten
- Vor jedem Besteigen Sichtprüfung durch unterwiesenen Benutzer auf ordnungsgemäßen Zustand.
- Wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundiger).
Prüfung von PSA gegen Absturz
- Vor jeder Benutzung Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durch Benutzer.
- Mindestens alle zwölf Monate Prüfung durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundiger).
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen oder anbieten. Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Arbeitsstättenverordnung
ASR A1.8 Verkehrswege
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 101-038 Bauarbeiten
DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen
DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleitern
DGUV-Information 201-014 Information für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen
DIN 18799 Steigleitern an baulichen Anlagen
DIN EN ISO 14122-4 Ortsfeste Steigleitern als Zugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen
Arbeitsstättenverordnung
ASR A1.8 Verkehrswege
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 101-038 Bauarbeiten
DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen
DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleitern
DGUV-Information 201-014 Information für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen
DIN 18799 Steigleitern an baulichen Anlagen
DIN EN ISO 14122-4 Ortsfeste Steigleitern als Zugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen
07/2021