Seilrollenaufzüge beim Turm- und Schornsteinbau |
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Gefährdungen
- Fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage bzw. Demontage des Aufzuges sowie mangelhafte Absturzsicherung an den hochgelegenen Ladestellen können zu Absturzunfällen führen.
- Außerdem kann es zu Verletzungen durch herabfallende Gegenstände kommen.
Schutzmaßnahmen
Aufstellung
- Winden nach der Betriebsanleitung des Herstellers standsicher aufstellen.
- Auslegerkonstruktionen, Traversen und Fördergerüste statisch nachweisen, einschließlich Ableitung der Kräfte in bestehende Bauteile.
- Auslegerkonstruktionen (Galgen) nicht in die Seillagen von Schornsteinkonsolgerüsten einhängen.
- Galgen dürfen nur befestigt werden an:
- tragfähigen inneren oder äußeren Steigeisengängen oder Steigleitern,
- zusätzlich an der Außenseite
gespannte Seillagen
.
- Umlenkrollen nur an Bauteilen
befestigen, die in der Lage sind,
die auftretenden Kräfte sicher
abzuleiten
.
- Elektrisch betriebene Winden an einen besonderen Speisepunkt mit Schutzmaßnahme anschließen, z. B. Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD).
- Im Handbereich liegende Umlenkrollen gegen Hineingreifen sichern (z. B. durch Verkleiden).
- Nur Winden mit
- Bremse,
- Rücklaufsicherung,
- Sicherung gegen freien Fall verwenden, bei denen ein unmittelbares Schalten von "Heben" auf "Senken" nicht möglich ist.
- Möglichst Winden mit Seilwickeleinrichtung einsetzen
. Bei Winden ohne Seilwickeleinrichtung muss die Winde in entsprechender Entfernung vom Umlenkpunkt aufgestellt sein
.
- Windenrahmen mit der Blitzschutzanlage des turmartigen Bauwerkes verbinden.
- Bedienungsstand des Windenfahrers
möglichst außerhalb
des Gefahrbereiches anordnen
oder mit einem Schutzdach
versehen
.
- Steuereinrichtungen (Betätigungshebel) müssen beim Loslassen den Antrieb unterbrechen.
- An Förderöffnungen müssen Einfahrttrichter vorhanden sein, die ein Aufsetzen oder Verhaken verhindern.
- An Durchfahrtöffnungen sind für die Auf- und Abwärtsfahrt besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, z. B. Überwachung mit Kamera und Monitor.
- Verständigungsmöglichkeiten zwischen Windenführer und Ladestellen oder Personenförderkorb vorsehen, z. B. durch Wechselsprechanlagen, Funksprechgeräte.
Betrieb
- Bedienung und Wartung nur durch unterwiesene Personen.
- Vorhandene Betriebs- und Notendschalter vor Arbeitsbeginn überprüfen und regelmäßig warten.
- Lasten und Förderkörbe nicht unmittelbar mit dem Hubseil anschlagen. Nur zugelassene Seilendverbindungen verwenden (Seilschloss, Presshülse).
- Seile nur so weit abwickeln, dass mindestens zwei Windungen auf der Seiltrommel verbleiben.
- Beim Aufwickeln des Seiles muss die Bordscheibe der Seiltrommel die oberste Seillage mindestens um das 1,5-fache des Seildurchmessers überragen.
- Seile nicht über scharfe
Kanten ziehen und regelmäßig
auf Seilschäden prüfen. Ablegereife
beachten. Seile müssen
gewechselt werden z. B. bei:
- Litzenbruch,
- starker Abnutzung,
- Quetschung,
- Knicken,
- Klanken,
- Aufdoldungen,
- starkem Rostansatz sowie
- bei Anhäufungen von Einzeldrahtbrüchen.
- Bei angehobener Last Steuerstand nicht verlassen.
Zusätzliche Hinweise bei Personenbeförderung
- Das Heben von Personen mit Seilrollenaufzügen ist ausnahmsweise nach den Vorgaben der TRBS 2121-4 und der DGUV Regel 101-005 möglich.
- Jeden Einsatz der Berufsgenossenschaft vorher schriftlich anzeigen.
- Personenaufnahmemittel in Kombination mit der eingesetzten Winde, die bestimmungsgemäß nicht zum Heben von Personen vorgesehen ist, vor der ersten Bereitstellung und Benutzung sowie an jedem neuen Einsatzort durch eine "zur Prüfung befähigte Person" prüfen lassen.
- Beim Einsatz von Personenwinden sind weitergehende Prüfverfahren erforderlich.
Prüfungen
- Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen durch eine
"zur Prüfung befähigte Person"
(Sachkundiger) anhand der Gefährdungsbeurteilung
festlegen
und durchführen:
- vor Inbetriebnahme am jeweiligen Einsatzort (Aufstellung),
- entsprechend den Einsatzbedingungen nach Bedarf, mind. 1 x jährlich,
- Winden vor der ersten Inbetriebnahme.
- Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte
TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel
DGUV Information 201-019 Turm- und Schornsteinbauarbeiten
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte
TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel
DGUV Information 201-019 Turm- und Schornsteinbauarbeiten
07/2021