Bauaufzüge mit Personenbeförderung |
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Gefährdungen
- Fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage bzw. Demontage des Aufzuges sowie mangelhafte Absturzsicherung an den hochgelegenen Ladestellen können zu Absturzunfällen führen.
- Außerdem kann es zu Verletzungen durch herabfallende Gegenstände kommen oder zu Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen bei mangelhaften Übergängen an den Ladestellen.
Schutzmaßnahmen
Aufstellung
- Aufzugsanlagen auf tragfähigem Untergrund aufstellen.
- Auf- und Abbau nur unter Beachtung
der Betriebsanleitung.
Dort sind die Montageart, die
Montagereihenfolge und die
Sicherungsmaßnahmen für die
Monteure beschrieben, z. B. wie
sich diese gegen Absturz sichern
und in welchen Abständen der
Mast an festen Gebäudeteilen zu
verankern ist
.
- An den Haltestellen sichere
Übergänge vorsehen
.
- Elektrisch betriebene Aufzugsanlage nur über besonderen Speisepunkt mit Schutzmaßnahme anschließen, z. B. Baustromverteiler mit Fehlerstrom−Schutzeinrichtung (RCD).
- Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände den unteren Zugang mit Schutzdach sichern und Gefahrbereich wirksam absperren.
- Zugänge zum Antrieb der Aufzugsanlage verschlossen halten.
- Die Bedienung eines Bauaufzuges zur Personenbeförderung erfolgt durch eine unterwiesene und beauftragte Person, die auch in der Lage sein muss, im Bedarfsfall den Notablass in der Kabine betätigen zu können und die außerdem die Aufzugsanlage regelmäßig auf augenscheinliche Mängel überprüft.
- Fahrkorb nicht überlasten, Angaben auf Kennzeichnung im Fahrkorb beachten.
- Lasten im Fahrkorb gegen Umstürzen oder Abrollen sichern.
Prüfungen
- Aufzugsanlagen sind überwachungsbedüftige Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung.
- Wiederkehrende Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen.
- Prüfergebnis ins Prüfbuch eintragen lassen. Prüfbuch an der Einsatzstelle zur Einsicht bereithalten.
- Prüfungen sind erforderlich vor der ersten Inbetriebnahme sowie wiederkehrend alle 2 Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle.
- Zusätzlich sind nach Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Zwischenprüfungen durchzuführen.
- Prüfungen nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle durch eine "zur Prüfung befähigte Person" (z. B. Sachkundigen).
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Betriebssicherheitsverordnung
07/2021